RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077532 Entscheidungsdatum13.07.1993 Geschäftszahl4Ob88/93; 4Ob56/97g; 4Ob143/02m; 4Ob218/05w; 4Ob23/08y; 4Ob165/11k; 4Ob76/12y NormUWG §1 C2; UWG §1 RechtssatzDer Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.Der Begriff der guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-13 4 Ob 88/93 TE OGH 1997-04-08 4 Ob 56/97g Auch TE OGH 2002-08-20 4 Ob 143/02m Auch; nur: Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. (T1); Beisatz: Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind. (T2)Auch; nur: Der Begriff der guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. (T1); Beisatz: Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind. (T2) TE OGH 2006-01-24 4 Ob 218/05w nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können. (T3); Beisatz: Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint. (T4)nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil des Paragraph eins, UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können. (T3); Beisatz: Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint. (T4) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 23/08y nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (T5); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T6); Veröff: SZ 2008/44nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Sittenwidrigkeitsurteil des Paragraph eins, UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (T5); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T6); Veröff: SZ 2008/44 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 165/11k Vgl; Beisatz: Vorrangiger Zweck des Lauterkeitsrechts ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher (der Marktgegenseite) und der Allgemeinheit. (T7) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 76/12y Vgl; Beis ähnlich wie T7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.