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G in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C1a; AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2d8;
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Seit der WGN 1989 sind die Vorschriften des § 78
und des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Grund ihres nunmehr überschießend gewordenen Wortlautes auf Exekutionsführungen nach § 350
nicht mehr anzuwenden sind. Die dadurch entstandene Lücke ist durch analoge Anwendung des § 126 Abs 2 GBG und damit des § 14 AußStrG zu schließen.Seit der WGN 1989 sind die Vorschriften des Paragraph 78,
und des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Grund ihres nunmehr überschießend gewordenen Wortlautes auf Exekutionsführungen nach Paragraph 350,
nicht mehr anzuwenden sind. Die dadurch entstandene Lücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 126, Absatz 2, GBG und damit des Paragraph 14, AußStrG zu schließen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-14 3 Ob 41/93 Veröff: SZ 66/87 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 289/97i Veröff: SZ 70/205 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 199/06w Auch; Beisatz: Mit einer Exekutionsführung nach § 350
ist die Zwangsversteigerung von Liegenschaften nicht vergleichbar. (T1)Auch; Beisatz: Mit einer Exekutionsführung nach Paragraph 350,
ist die Zwangsversteigerung von Liegenschaften nicht vergleichbar. (T1) TE OGH 2007-08-16 3 Ob 134/07p Auch; Beisatz: Es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit der in § 350
geregelten Eintragungen und Löschungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren - bestehen. (T2); Veröff: SZ 2007/128Auch; Beisatz: Es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit der in Paragraph 350,
geregelten Eintragungen und Löschungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren - bestehen. (T2); Veröff: SZ 2007/128 TE OGH 2009-02-25 3 Ob 17/09k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist aber die Anfechtbarkeit nach § 126 GBG zu beurteilen, gilt das infolge des dort enthaltenen Verweises auf die §§ 59, 62, 63 und 66 AußStrG auch dafür, dass es bei einem vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dann keines Bewertungsausspruchs bedarf, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist aber die Anfechtbarkeit nach Paragraph 126, GBG zu beurteilen, gilt das infolge des dort enthaltenen Verweises auf die Paragraphen 59, 62, 63 und 66 AußStrG auch dafür, dass es bei einem vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dann keines Bewertungsausspruchs bedarf, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. (T3) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 26/09h Auch TE OGH 2011-01-19 3 Ob 245/10s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 127/11i Vgl auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 236/12w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 155/13k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 136/14t TE OGH 2018-06-27 3 Ob 43/18x Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78
(bei Konformatbeschlüssen im Exekutionsverfahren) gilt auch für Exekutionsführungen gemäß § 350
(Einräumung bücherlicher Rechte). (T4); Bemerkung: Siehe nunmehr RS0132161. (T5)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,
(bei Konformatbeschlüssen im Exekutionsverfahren) gilt auch für Exekutionsführungen gemäß Paragraph 350,
(Einräumung bücherlicher Rechte). (T4); Bemerkung: Siehe nunmehr RS0132161. (T5) Veröff: SZ 2018/53 TE OGH 2019-10-23 3 Ob 174/19p Gegenteilig; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022851
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