RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062591 Entscheidungsdatum14.07.1993 Geschäftszahl7Ob540/93; 1Ob503/96; 6Ob2200/96i; 7Ob376/97p; 1Ob66/98g; 6Ob349/97k; 7Ob145/98v; 5Ob74/99i; 2Ob232/97g; 8Ob97/98t; 7Ob160/00f; 7Ob184/01m; 8Ob65/01v; 6Ob267/01k; 4Ob252/03t; 6Ob232/04t; 9Ob133/04f; 9Ob12/05p; 4Ob77/06m; 4Ob180/07k; 6Ob257/07y; 7Ob268/08z; 7Ob126/09v; 7Ob186/10v; 7Ob216/10f; 7Ob5/13f; 7Ob230/12t; 7Ob222/13t; 7Ob46/14m; 7Ob229/15z; 7Ob181/16t; 7Ob160/17f; 7Ob184/18m; 7Ob118/21k; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w NormHGB §429 Abs1; CMR Art29 Z1; Warschauer Luftverkehrsabk Art28 Abs2; UGB §429 Abs1 RechtssatzDie Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich.Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 429, Absatz eins, den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-14 7 Ob 540/93 Veröff: SZ 66/89 = VersR 1994,707 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 503/96 Vgl; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T1) Veröff: SZ 69/134Vgl; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 429, Absatz eins, den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T1) Veröff: SZ 69/134 TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2200/96i nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T2); Beisatz: Dieser für den Frachtführer entwickelte Grundsatz ist auch auf Eisenbahntransportunternehmen anwendbar. (T3) TE OGH 1997-12-17 7 Ob 376/97p Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht. (T4); Beisatz: Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. (T5) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 66/98g nur: Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich. (T6) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 349/97k nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T7); Beisatz: Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, dass er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T8)nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 429, Absatz eins, den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T7); Beisatz: Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, dass er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T8) TE OGH 1998-11-11 7 Ob 145/98v nur T4; Beis wie T5 TE OGH 1999-03-23 5 Ob 74/99i Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T9); Beisatz: Der Frachtführer (Fixkostenspediteur) kann sich jedoch auf Haftungsbeschränkungen, die an gewöhnliches Verschulden gebunden sind, nur berufen, wenn er seinerseits der Verpflichtung nachgekommen ist, die billigerweise von ihm aufzuklärenden (seiner Sphäre zuzurechnenden) Umstände der Transportverzögerung darzulegen. (T10); Beisatz: Diese Darlegungspflicht gilt nicht nur für Umstände der Betriebsorganisation, sondern auch für den lediglich dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf, soweit sich daraus Hinderungsgründe für die Einhaltung der Lieferfrist ergeben. (T11) TE OGH 1999-05-26 2 Ob 232/97g nur T2 TE OGH 1999-11-11 8 Ob 97/98t Auch; nur T2 TE OGH 2000-09-27 7 Ob 160/00f nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität geht zu Lasten des hinsichtlich eines haftungserweiternden Verschuldens grundsätzlich beweisbelastenden Geschädigten. (T12); Beisatz: Die Beweislast des Geschädigten für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers wird durch dessen Aufklärungspflicht beziehungsweise Darlegungspflicht nicht verändert. Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T13) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 184/01m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-09-13 8 Ob 65/01v Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2001-11-29 6 Ob 267/01k Auch; Beis wie T8; Beisatz: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Art 25 des Warschauer Luftverkehrsabkommens. (T14); Veröff: SZ 74/191Auch; Beis wie T8; Beisatz: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Artikel 25, des Warschauer Luftverkehrsabkommens. (T14); Veröff: SZ 74/191 TE OGH 2004-01-20 4 Ob 252/03t Auch; nur: Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T15) TE OGH 2005-03-17 6 Ob 232/04t Vgl auch TE OGH 2005-04-06 9 Ob 133/04f Auch; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. (T16); Beisatz: Welche Sorgfalt ein ordentlicher Frachtführer aufwenden würde, das übernommene Gut vollständig und unbeschädigt abzuliefern, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf den konkreten Fall feststellen. (T17); Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T18); Beisatz: Hier: § 58 BinnSchiffG. (T19); Veröff: SZ 2005/51Auch; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 429, Absatz eins, den Frachtführer. (T16); Beisatz: Welche Sorgfalt ein ordentlicher Frachtführer aufwenden würde, das übernommene Gut vollständig und unbeschädigt abzuliefern, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf den konkreten Fall feststellen. (T17); Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T18); Beisatz: Hier: Paragraph 58, BinnSchiffG. (T19); Veröff: SZ 2005/51 TE OGH 2005-05-11 9 Ob 12/05p Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T20); Veröff: SZ 2005/73Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Verletzung der nach Paragraph 184, ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T20); Veröff: SZ 2005/73 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 77/06m nur: Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T21); Veröff: SZ 2006/90 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 180/07k Beis wie T20 TE OGH 2008-01-24 6 Ob 257/07y Beisatz: Nicht jeder Organisationsfehler ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei Massenabfertigungen kann der Verlust einzelner Stücke nie ganz verhindert werden. (T22) Veröff: SZ 2008/13 TE OGH 2009-07-01 7 Ob 268/08z Auch; Beis wie T13 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 126/09v Vgl; nur T6 TE OGH 2010-11-24 7 Ob 186/10v TE OGH 2011-04-27 7 Ob 216/10f Auch; Veröff: SZ 2011/54 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/13f Beisatz: Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten. (T23) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 230/12t nur T6; Beis wie T23 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 222/13t Auch; Beis wie T23 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 46/14m Auch; Beisatz: Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T24) Veröff: SZ 2014/38 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 229/15z Beis wie T23 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 181/16t Vgl; Veröff: SZ 2016/133 TE OGH 2017-10-18 7 Ob 160/17f Vgl TE OGH 2019-01-30 7 Ob 184/18m Vgl; nur T6 TE OGH 2021-09-15 7 Ob 118/21k nur T6; Beis wie T5 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 150/21s Vgl; nur T1; Beis wie T23 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 115/22w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062591
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