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{'item': '7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 1Ob2266/96h; 6Ob2222/96z; 4Ob2327/96a; 7Ob48/00k; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 7Ob211/02h; 3Ob74/03h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047428 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 1Ob2266/96h; 6Ob2222/96z; 4Ob2327/96a; 7Ob48/00k; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 7Ob211/02h; 3Ob74/03h; 3Ob31/05p; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 1Ob38/09h; 3Ob83/11v; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 3Ob96/15m; 4Ob144/16d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob77/18a; 6Ob188/20w; 3Ob146/20x; 6Ob151/21f; 7Ob90/22v; 4Ob22/24z; 8Ob170/25w NormABGB §94 ABGB §140 Bb RechtssatzBeträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-14 7 Ob 550/93 TE OGH 1994-04-27 5 Ob 512/94 Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T1) TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95 Vgl; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T2) Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit umzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T3) TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2266/96h Vgl; Beisatz: Beisatz: Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlass der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist. (T4) TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2222/96z Auch TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a TE OGH 2000-03-29 7 Ob 48/00k Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt § 94 ABGB. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt Paragraph 94, ABGB. (T5) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 232/01w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 229/01x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Abfindung" als pauschale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in München, die nur bedingt mit einer Abfertigung nach österreichischem Recht vergleichbar ist. (T6) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 211/02h Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. (T7) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 74/03h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 31/05p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T8) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 202/06h Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T9) TE OGH 2007-06-05 10 Ob 51/07h Auch TE OGH 2008-09-11 7 Ob 186/08s Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T10) Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T11) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 38/09h Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 83/11v Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T12) Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T13) TE OGH 2014-08-21 3 Ob 69/14i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T14) TE OGH 2015-02-18 3 Ob 5/15d Auch; nur: Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. (T15) TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2016-07-12 4 Ob 144/16d Auch TE OGH 2016-06-15 7 Ob 109/16d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a nur T15 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 188/20w nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2021-03-01 3 Ob 146/20x Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 151/21f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T13; nur T15 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 90/22v Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 22/24z Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T16) TE OGH 2026-04-22 8 Ob 170/25w Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047428

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