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{'item': '8Ob504/93; 2Ob552/95; 8Ob2135/96w; 3Ob2045/96y; 6Ob2366/96a; 1Ob88/99v; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 7Ob228/10w; 9Ob12/14a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070989 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl8Ob504/93; 2Ob552/95; 8Ob2135/96w; 3Ob2045/96y; 6Ob2366/96a; 1Ob88/99v; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 7Ob228/10w; 9Ob12/14a; 1Ob63/25h; 4Ob207/24f NormNWG §1 RechtssatzDie Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung, zB eines landwirtschaftlichen Grundstücks für den Hausbau, die Einräumung eines Notweges rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. Es ist aber erforderlich, daß konkret mit einer Umwidmung in naher Zukunft zu rechnen ist. Ist die Umwidmung in naher Zukunft unwahrscheinlich, ist der Antrag abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges noch geprüft werden müßten. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-15 8 Ob 504/93 Veröff: EvBl 1994/26 S 130 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 552/95 nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. (T1) TE OGH 1996-08-29 8 Ob 2135/96w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach der Flächenwidmung zulässige Bewirtschaftungsart. (T2) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2045/96y TE OGH 1997-12-17 6 Ob 2366/96a TE OGH 1999-04-27 1 Ob 88/99v nur T1 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 31/01t nur T1 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 208/02t Auch; nur T1 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 183/03p Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/113 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 235/05p nur T1 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 228/10w Auch; nur T1 TE OGH 2014-04-29 9 Ob 12/14a Auch; nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich‑rechtlichen Widmung beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. (T3) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 63/25h Beisatz wie T1 Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T4) Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T5) Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T6) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 207/24f vgl; nur T1; Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070989

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.