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{'item': '13Os84/93; 13Os13/97; 11Os8/97; 13Os143/97; 15Os38/02; 11Os10/04; 12Os36/06w; 11Os104/04; 11Os122/07m; 11Os43/12a; 14Os88/17y (14Os115/17v);

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099407 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl13Os84/93; 13Os13/97; 11Os8/97; 13Os143/97; 15Os38/02; 11Os10/04; 12Os36/06w; 11Os104/04; 11Os122/07m; 11Os43/12a; 14Os88/17y (14Os115/17v); 14Os23/20v; 14Os142/20v; 13Os62/21y; 14Os49/21v; 11Os1/24t; 13Os86/25h NormStPO §281 Abs1 Z5 A RechtssatzEine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf den § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO im § 281 Z 5 StPO sowie aus der Anführung des § 260 StPO im § 270 Abs 2 Z 4 StPO. Daraus folgt, dass entscheidende Bedeutung nur den Tatsachen zukommt, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Als entscheidende Tatsachen sind mithin jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unterliegen.Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf den Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO im Paragraph 281, Ziffer 5, StPO sowie aus der Anführung des Paragraph 260, StPO im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO. Daraus folgt, dass entscheidende Bedeutung nur den Tatsachen zukommt, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Als entscheidende Tatsachen sind mithin jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-28 13 Os 84/93 TE OGH 1997-03-05 13 Os 13/97 Vgl auch TE OGH 1997-05-27 11 Os 8/97 Ähnlich TE OGH 1997-09-24 13 Os 143/97 Auch TE OGH 2002-06-27 15 Os 38/02 Auch TE OGH 2004-03-09 11 Os 10/04 Auch; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage geleitet wurde, unterliegen nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO. (T1)Auch; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage geleitet wurde, unterliegen nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. (T1) TE OGH 2006-06-01 12 Os 36/06w Auch; Beisatz: Die mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, also solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. (T2) TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-01 11 Os 122/07m Auch; nur T2 TE OGH 2012-05-24 11 Os 43/12a Vgl; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2018-02-13 14 Os 88/17y Auch TE OGH 2020-04-29 14 Os 23/20v Vgl TE OGH 2021-04-27 14 Os 142/20v Vgl TE OGH 2021-09-29 13 Os 62/21y Vgl; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. (T3) TE OGH 2022-01-18 14 Os 49/21v Vgl TE OGH 2024-02-13 11 Os 1/24t vgl TE OGH 2025-10-15 13 Os 86/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099407

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.