RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039602 Entscheidungsdatum02.11.2022 Geschäftszahl9ObA120/93 (9ObA121/93); 7Ob331/98x; 7Ob67/01f; 9ObA171/02s; 2Ob31/06g; 1Ob146/07p; 1Ob93/07v; 8Ob25/08x; 5Ob108/09g; 3Ob196/10k; 6Ob75/14v; 9ObA80/14a; 9ObA102/20w; 1Ob138/21g; 1Ob231/21h; 5Ob13/22f NormZPO §235 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 AußStrG 2005 §9 Abs1 RechtssatzBedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-11 9 ObA 120/93 Veröff: SZ 66/93 = DRdA 1994,148 (Kerschner) TE OGH 1999-06-23 7 Ob 331/98x nur: Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. (T1); Beisatz: Zulässig sind nur Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen. (T2) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f nur T1 TE OGH 2002-09-04 9 ObA 171/02s nur T1; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T3) TE OGH 2006-04-27 2 Ob 31/06g Auch; nur T1 TE OGH 2007-08-14 1 Ob 146/07p Beisatz: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung nur für den Fall der Annahme der mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht ist unzulässig. (T4) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 93/07v Beis wie T4 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 25/08x nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T5); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer bedingten Wiederaufnahmsklage. (T6) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 108/09g Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung des Gegners, gegen den das Rechtsschutzbegehren gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen, was nicht nur im Zivilprozess gilt, sondern auch im Verfahren außer Streitsachen. (T7) TE OGH 2011-01-19 3 Ob 196/10k nur T1 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 75/14v Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a Auch; Veröff: SZ 2015/12 TE OGH 2020-11-25 9 ObA 102/20w Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein verfahrenseinleitender Wiedereinsetzungsantrag, der nur bedingt erfolgt, ist grundsätzlich unzulässig. (T8) TE OGH 2021-07-21 1 Ob 138/21g Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen. (T9) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 231/21h Beis wie T2; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. (T10) TE OGH 2022-11-02 5 Ob 13/22f Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039602
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