RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028912 Entscheidungsdatum11.08.1993 Geschäftszahl9ObA151/93; 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93); 9ObA2272/96z; 9ObA128/97g; 8ObA73/07d; 8ObA70/09s; 8ObA2/13x; 9ObA37/15d NormABGB §879 BIIh; AngG §20 Abs4 XIIIABGB §879 BIIh; AngG §20 Abs4 römisch dreizehn RechtssatzAuch die "Lohnkosten" des Dienstgebers können vereinbarungsgemäß zurückgefordert werden, soweit die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Dienstvertrages ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-11 9 ObA 151/93 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 130/93 Auch; Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied) TE OGH 1996-11-13 9 ObA 2272/96z TE OGH 1997-06-11 9 ObA 128/97g TE OGH 2008-04-03 8 ObA 73/07d Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Arbeitnehmer von seiner betrieblichen Verwendung entbunden bzw von der Arbeitspflicht „zur Gänze freigestellt ist". (T1); Beisatz: Die Formulierung „... zur Gänze freigestellt ..." bedeutet aber nicht, dass die Rückforderung des während der Freistellung gezahlten Lohns nur dann in Betracht kommt, wenn die Freistellung über einen längeren ununterbrochenen Ausbildungszeitraum erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer in jener Zeit, in der er ausgebildet wurde, zur Gänze freigestellt war, weil nur unter dieser Voraussetzung davon ausgegangen werden kann, dass der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung ist. (T2) TE OGH 2010-09-22 8 ObA 70/09s Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 2d AVRAG. (T3); Beisatz: Der Begriff der Dienstfreistellung in § 2d Abs 2 AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ‑ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG. (T4); Bem: Siehe auch RS0126389. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Paragraph 2 d, AVRAG. (T3); Beisatz: Der Begriff der Dienstfreistellung in Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ‑ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ nicht gegen Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG. (T4); Bem: Siehe auch RS0126389. (T5) TE OGH 2013-03-04 8 ObA 2/13x Vgl auch TE OGH 2015-05-28 9 ObA 37/15d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028912
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.