RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021072 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl1Ob618/93; 9Ob144/97k; 1Ob2315/96i; 2Ob50/99p; 9Ob110/03x; 4Ob118/07t; 8Ob96/08p; 8Ob97/08k; 1Ob29/09k; 6Ob50/10m; 3Ob25/11i; 3Ob179/11m; 6Ob2/12f; 8Ob55/12i; 1Ob166/12m; 3Ob133/13z; 3Ob101/14w; 3Ob17/17x; 8Ob143/17p; 3Ob37/19s; 8Ob46/24h NormABGB §1118 B1 RechtssatzWohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein.Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-15 1 Ob 618/93 TE OGH 1997-04-30 9 Ob 144/97k TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2315/96i Auch TE OGH 2000-04-28 2 Ob 50/99p Auch TE OGH 2004-01-21 9 Ob 110/03x Auch; Beisatz: Die Nachfrist muss in der Mahnung nicht aufscheinen; sie muss nur tatsächlich gewährt werden. (T1) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t TE OGH 2008-08-05 8 Ob 96/08p TE OGH 2008-09-02 8 Ob 97/08k Auch; Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T2); Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T3); Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T4)Auch; Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T2); Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des Paragraph 1118, ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T3); Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T4) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 29/09k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB waren. (T5) TE OGH 2010-04-15 6 Ob 50/10m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T6); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T7) TE OGH 2011-10-12 3 Ob 179/11m Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 2/12f Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2012-11-27 8 Ob 55/12i Auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 166/12m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 101/14w Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 17/17x Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 143/17p Beis wie T6 TE OGH 2019-03-20 3 Ob 37/19s Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 46/24h vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021072
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