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{'item': ['15Os75/93 (15Os76/93)', 'Bsw26766/05 (Bsw22228/06)', 'Bsw9154/10', 'Bsw14212/10', 'Bsw9154/10', 'Bsw59549/12']}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074787 Entscheidungsdatum19.08.1993 Geschäftszahl15Os75/93 (15Os76/93); Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw9154/10; Bsw14212/10; Bsw9154/10; Bsw59549/1

§252

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§258

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§281Abs1 Z5 C Rechtssatz

Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK dar.Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keinen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK dar. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-19 15 Os 75/93 TE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Abweichend; Beisatz: Eine Verurteilung ist unfair, wenn sie alleine oder in entscheidendem Ausmaß auf der Aussage eines Zeugen beruht, der in der Hauptverhandlung abwesend war. (Bem: Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 9154/10 Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Zulassung der Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht befragen lassen konnte, mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen bestand und ob ausreichende ausgleichende Faktorenvorhanden waren. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T2) Veröff: NL 2014,125 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,509 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 9154/10 Auch; Beisatz: Ob die Verwendung der Aussagen von Zeugen, die vom Angeklagten nicht befragt werden konnten, als Beweis mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung und die daraus resultierende Zulassung seiner Aussagen aus dem Vorverfahren vorliegt, ob die Aussage dieses Zeugen der einzige oder entscheidende Beweis für die Verurteilung war und ob es ausreichende ausgleichende Faktoren gab, um die aus der Zulassung der Aussagen resultierende Behinderung der Verteidigungsrechte zu kompensieren. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T3)Auch; Beisatz: Ob die Verwendung der Aussagen von Zeugen, die vom Angeklagten nicht befragt werden konnten, als Beweis mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung und die daraus resultierende Zulassung seiner Aussagen aus dem Vorverfahren vorliegt, ob die Aussage dieses Zeugen der einzige oder entscheidende Beweis für die Verurteilung war und ob es ausreichende ausgleichende Faktoren gab, um die aus der Zulassung der Aussagen resultierende Behinderung der Verteidigungsrechte zu kompensieren. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T3) Veröff: NL 2015,503 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 59549/12 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK durch die Verwendung der vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte, weil ihre Aussage von erheblichen belastenden Beweisen bestätigt wurde. (N. K. gg Deutschland) (T4); Veröff: NL 2018,341Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK durch die Verwendung der vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte, weil ihre Aussage von erheblichen belastenden Beweisen bestätigt wurde. (N. K. gg Deutschland) (T4); Veröff: NL 2018,341 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074787

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.