RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092444 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl15Os80/93 (15Os81/93); 15Os113/94; 11Os144/94; 13Os140/96 (13Os141/96); 13Os34/01; 14Os148/00; 14Os143/01; 14Os118/05t; 13Os43/09m; 11Os112/09v; 13Os67/09s (13Os96/09f); 13Os187/08m (13Os155/09g); 13Os26/11i; 15Os167/13t; 14Os125/14k; 12Os12/17g; 13Os13/17m; 13Os127/16z (13Os52/17x); 13Os115/17m; 14Os27/22k; 15Os40/23f; 14Os65/24a NormStGB §70 StGB §148 RechtssatzGewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, dass der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, dass der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-19 15 Os 80/93 TE OGH 1994-10-13 15 Os 113/94 Vgl auch TE OGH 1995-01-17 11 Os 144/94 Vgl auch TE OGH 1996-01-22 13 Os 140/96 Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. (T1)Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. (T1) TE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2) TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T3) TE OGH 2002-10-29 14 Os 143/01 Auch; Beis wie T3 nur: Gewerbsmäßigkeit kann ua dann vorliegen, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, beteiligt ist. (T4) TE OGH 2005-11-22 14 Os 118/05t Auch; Beisatz: Eine der im Vermögen des Täter eingetretenen Bereicherung nachfolgende Aufteilung der Beute steht einer gewerbsmäßigen Begehung nicht entgegen. (T5) TE OGH 2009-06-18 13 Os 43/09m Vgl auch TE OGH 2009-09-22 11 Os 112/09v Auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T6)Auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T6) TE OGH 2009-11-19 13 Os 67/09s Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (WK-StGB - 2 § 70 Rz 14). (T7)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (WK-StGB - 2 Paragraph 70, Rz 14). (T7) TE OGH 2010-01-14 13 Os 187/08m Auch TE OGH 2011-08-25 13 Os 26/11i Auch TE OGH 2014-01-22 15 Os 167/13t Vgl TE OGH 2015-06-16 14 Os 125/14k Auch TE OGH 2017-03-02 12 Os 12/17g Auch TE OGH 2017-06-28 13 Os 13/17m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-06-28 13 Os 127/16z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-05-09 13 Os 115/17m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-29 14 Os 27/22k Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 40/23f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-03 14 Os 65/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092444
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