RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061107 Entscheidungsdatum23.01.2026 Geschäftszahl15Os105/93; 11Os20/94; 11Os142/95; 13Os103/96; 15Os132/96; 11Os70/97; 14Os134/97; 15Os99/02; 12Os72/02; 14Os131/02; 12Os25/04; 15Os122/06i; 14Os59/09x; 14Os9/10w; 14Os22/11h; 15Os50/12k; 14Os127/12a; 14Os54/13t; 11Os82/15s; 13Os130/15i; 14Os116/20w; 12Os30/21k; 11Os3/26i NormGRBG §2 StPO §180 Abs1 RechtssatzBei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (11 Os 88/93).Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (11 Os 88/93). EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-19 15 Os 105/93 TE OGH 1994-02-11 11 Os 20/94 TE OGH 1995-09-22 11 Os 142/95 TE OGH 1996-07-03 13 Os 103/96 TE OGH 1996-08-19 15 Os 132/96 Vgl auch TE OGH 1997-05-15 11 Os 70/97 TE OGH 1997-10-01 14 Os 134/97 Auch; nur: Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (T1) Beisatz: Bezugnahme auf Berufungsverfahren. (T2) TE OGH 2002-08-28 15 Os 99/02 nur: Der Tatverdacht, der im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. (T3) TE OGH 2002-09-05 12 Os 72/02 Auch; nur T1 TE OGH 2002-01-19 14 Os 131/02 Auch; nur: Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. (T4) Beisatz: Durch den erstinstanzlichen Schuldspruch hat sich die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet, weshalb die in § 181 StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (§ 181 Abs 6 StPO). (T5)Beisatz: Durch den erstinstanzlichen Schuldspruch hat sich die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet, weshalb die in Paragraph 181, StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (Paragraph 181, Absatz 6, StPO). (T5) TE OGH 2004-04-02 12 Os 25/04 nur T3 TE OGH 2006-11-29 15 Os 122/06i Auch; nur: Alle Einwände gegen das angefochtene Urteil entziehen sich einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. (T6) TE OGH 2009-06-04 14 Os 59/09x nur T1 TE OGH 2010-02-16 14 Os 9/10w nur T1 TE OGH 2011-03-16 14 Os 22/11h Auch; nur T1 TE OGH 2012-05-10 15 Os 50/12k Auch; nur T1 TE OGH 2013-01-29 14 Os 127/12a nur: Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen. (T7) TE OGH 2013-04-25 14 Os 54/13t nur T1 TE OGH 2015-07-30 11 Os 82/15s TE OGH 2015-11-30 13 Os 130/15i Auch TE OGH 2020-11-11 14 Os 116/20w Vgl TE OGH 2021-03-25 12 Os 30/21k Vgl TE OGH 2026-01-23 11 Os 3/26i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061107
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