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{'item': ['10ObS159/93', '10ObS281/94', '10ObS31/96', '10ObS36/01v', '10ObS155/02w', '10ObS303/02k', '10ObS126/05k', '10ObS7/07p', '10ObS21/11b', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084079 Entscheidungsdatum24.08.1993 Geschäftszahl10ObS159/93; 10ObS281/94; 10ObS31/96; 10ObS36/01v; 10ObS155/02w; 10ObS303/02k; 10ObS126/05k; 10ObS7/07p; 10ObS21/11b; 10ObS6/12y; 10ObS14/15d; 10ObS105/15m; 10ObS12/16m; 10ObS194/21h NormASVG §155 Abs2 Z3; ASVG §255 Abs3 Ca; ASVG §273 Abs3 RechtssatzAuch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-24 10 ObS 159/93 TE OGH 1994-12-06 10 ObS 281/94 Auch TE OGH 1996-02-06 10 ObS 31/96 Vgl; Beisatz: Auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 36/01v Auch; nur: Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist. (T2) Beisatz: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. Dass Kuraufenthalte medizinisch empfohlen werden, weil hiedurch allenfalls eine für das Krankheitsbild günstige Gewichtsreduktion herbeigeführt wird, reicht nicht aus; eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls hat außer Betracht zu bleiben. (T3) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 155/02w Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 303/02k Auch; nur: Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist. (T4) Beis wie T3 nur: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. (T5) TE OGH 2006-02-17 10 ObS 126/05k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T6) TE OGH 2007-02-27 10 ObS 7/07p Vgl auch; Beis wie T6 nur: Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T7) TE OGH 2011-03-29 10 ObS 21/11b Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-14 10 ObS 6/12y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-24 10 ObS 14/15d Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 105/15m Vgl; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T8) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 12/16m Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2022-02-22 10 ObS 194/21h Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084079

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.