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OGH Rechtssatz RS0041153 (1Ob4/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041153 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl1Ob4/93; 5Ob96/09t; 8Ob2/19f; 9Ob15/25h NormBStG §18 EisbEG §4 A ZPO §405 D ZPO §405 H RechtssatzHat der Antragsteller keinen Antrag auf Zuspruch von Umsatzsteuer gestellt, so verstößt der Zuspruch der Umsatzsteuer für den Entschädigungsbetrag auch dann gegen die auch im Verfahren außer Streitsachen analog Anwendung findende Bestimmung des § 405 ZPO, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet.Hat der Antragsteller keinen Antrag auf Zuspruch von Umsatzsteuer gestellt, so verstößt der Zuspruch der Umsatzsteuer für den Entschädigungsbetrag auch dann gegen die auch im Verfahren außer Streitsachen analog Anwendung findende Bestimmung des Paragraph 405, ZPO, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-25 1 Ob 4/93 TE OGH 2009-09-15 5 Ob 96/09t Vgl; Beisatz: Macht der Kläger lediglich einen Nettobetrag geltend, dann darf das Gericht auch einen gekürzten Ersatzbetrag nicht zuzüglich Umsatzsteuer zusprechen. (T1) TE OGH 2019-02-26 8 Ob 2/19f Auch TE OGH 2025-06-25 9 Ob 15/25h vgl; Beisatz: Macht der Kläger lediglich einen Nettobetrag geltend, dann darf das Gericht auch einen gekürzten Ersatzbetrag nicht zuzüglich Umsatzsteuer zusprechen, dies auch dann nicht, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041153

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.