1Ob10/93
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.08.1993 Geschäftszahl1Ob10/93 NormZPO §210 Abs2;
ZPO §265;
ZPO §477 Abs1 Z8 D8;
RechtssatzDie Entgegennahme einer schon vorher verfaßten Niederschrift über weiteres Vorbringen und Sachverhaltsbehauptungen von nicht allzu großem Umfang durch den Vorsitzenden zu den Akten entspricht der Vorschrift des § 265 ZPO, sodaß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und damit auch keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 8 ZPO gegeben ist.Die Entgegennahme einer schon vorher verfaßten Niederschrift über weiteres Vorbringen und Sachverhaltsbehauptungen von nicht allzu großem Umfang durch den Vorsitzenden zu den Akten entspricht der Vorschrift des Paragraph 265, ZPO, sodaß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und damit auch keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO gegeben ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1993/08/25 1 Ob 10/93 Veröff: SZ 66/97 RechtssatznummerRS0037409