Auch der öffentlichen Verkündigung des Revisionsurteils bedarf es nicht, wenn die letztinstanzliche Entscheidung zwar nur den Beteiligten zugestellt wird, zumal die letztinstanzliche Entscheidung der Öffentlichkeit durch Einräumung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Gerichtskanzlei beziehungsweise zur Anforderung von Ausfertigungen zugänglich gemacht wird.Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im
Auch der öffentlichen Verkündigung des Revisionsurteils bedarf es nicht, wenn die letztinstanzliche Entscheidung zwar nur den Beteiligten zugestellt wird, zumal die letztinstanzliche Entscheidung der Öffentlichkeit durch Einräumung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Gerichtskanzlei beziehungsweise zur Anforderung von Ausfertigungen zugänglich gemacht wird. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1993-08-25 1 Ob 10/93 Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 126/00y Auch; nur: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im
Auch; nur: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im
(T1) Beisatz: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in der zweiten und in der dritten Instanz kann durch die besondere Struktur des in Rede stehenden Verfahrens gerechtfertigt sein. (T2) Beisatz: Hier: Firmenbuchsache - Jahresabschluss, §§ 277 f HGB. (T3)Beisatz: Hier: Firmenbuchsache - Jahresabschluss, Paragraphen 277, f HGB. (T3) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 214/04p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 16/08s Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t Vgl; Beisatz: Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Der Revisionsrekurswerber hatte in seinem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes. (T4) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2011-03-22 8 Ob 19/11v Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/32 TE OGH 2012-03-14 3 Ob 248/11h Vgl auch; Vgl auch Beis wie T4 TE OGH 2012-04-24 8 Ob 84/11b Auch TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 2615/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,203 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t Auch; Beis wie T4 nur: Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. (T5) Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof aufgrund der Übergangsbestimmungen der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 die einzige gerichtliche Instanz ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T6) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 30/15w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2015-10-01 10 ObS 77/15v Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/108 TE OGH 2016-06-14 3 Ob 42/16x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-09-02 3 Ob 82/20k Vgl TE OGH 2020-09-02 3 Ob 23/20h Beisatz wie T5 Anm: Veröff: SZ 2020/75Anmerkung, Veröff: SZ 2020/75 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 136/21z Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-03-30 7 Ob 35/22f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-06-28 6 Ob 45/23w vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 62/24x vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k vgl TE OGH 2025-02-25 1 Ob 6/25a vgl TE OGH 2025-05-27 1 Ob 192/24b Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 230/24b vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043689
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