RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0077508 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl1Ob10/93; 1Ob7/95; 1Ob41/97d; 1Ob179/99a; 1Ob200/00v; 1Ob159/07z; 1Ob187/11y; 1Ob22/18v; 7Ob9/25m NormAHG §2 Abs3 B-VG Art23 Abs1 B-VG Art89 Abs2 RechtssatzDie Befreiung des Obersten Gerichtshofes von der Amtshaftung verstößt nicht gegen Art 23 Abs 1 B-VG.Die Befreiung des Obersten Gerichtshofes von der Amtshaftung verstößt nicht gegen Artikel 23, Absatz eins, B-VG. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1993-08-25 1 Ob 10/93 Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 7/95 Veröff: SZ 68/102 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 41/97d Auch; Veröff: SZ 70/260 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 179/99a Auch; Beisatz: Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Abs 3 statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. (T1); Veröff: SZ 73/101Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Absatz 3, statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. (T1); Veröff: SZ 73/101 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 200/00v Auch; Beisatz: Aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden. (T2) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 159/07z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-01-31 1 Ob 187/11y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde. (T3)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde. (T3) Veröff: SZ 2012/12 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 22/18v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter Erkenntnis iSd § 2 Abs 3 AHG ist jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird. (T4); Beisatz: Hier: Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter Erkenntnis iSd Paragraph 2, Absatz 3, AHG ist jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird. (T4); Beisatz: Hier: Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach Paragraph 43, Absatz 8, VwGG. (T5) Veröff: SZ 2018/20 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 9/25m vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077508
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.