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1Ob539/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.08.1993 Geschäftszahl1Ob539/93; 4Ob501/96; 10Ob272/97s; 7Ob178/04h; 8Ob36/08i NormABGB §163c Abs1;

ABGB §730 Abs2;

RechtssatzDie Formulierung in § 730 Abs 2 ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des § 163 b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist.Die Formulierung in Paragraph 730, Absatz 2, ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des Paragraph 163, b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1993/08/25 1 Ob 539/93 Veröff JBl 1994, 172; Veröff EvBl 1994/79 S.383 TE OGH 1996/01/16 4 Ob 501/96 Veröff: SZ 69/2 TE OGH 1997/09/09 10 Ob 272/97s Ähnlich TE OGH 2004/09/08 7 Ob 178/04h Beisatz: Dabei wirken Vaterschaftsanerkenntnisse auf den Zeitpunkt der dazu abgegebenen (persönlichen) Erklärung (im Zweifel: auf den der Beglaubigung) zurück, sofern die darüber errichtete inländische öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder ihre beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. (T1) TE OGH 2008/04/03 8 Ob 36/08i Vgl auch RechtssatznummerRS0013525

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.