RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.08.1993 Geschäftszahl13Os83/93; 14Os42/94; 13Os79/00; 14Os92/03 NormABGB §1409 A; StGB §156; RechtssatzAuch der § 156 StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. Bei der diesbezüglich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sie sich, handelt der Schuldner tatbildlich, als eine der strafrechtlichen Entsprechungen zur zivilrechtlichen Schutzbestimmung des § 1409 ABGB dar.Auch der Paragraph 156, StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. Bei der diesbezüglich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sie sich, handelt der Schuldner tatbildlich, als eine der strafrechtlichen Entsprechungen zur zivilrechtlichen Schutzbestimmung des Paragraph 1409, ABGB dar. EntscheidungstexteTE OGH 1993/08/25 13 Os 83/93 TE OGH 1994/09/13 14 Os 42/94 Vgl; Beisatz: Zur Bedeutung der Vorschrift des § 1409 ABGB bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH für die persönlichen und die geschäftlichen Gläubiger des früheren Einzelunternehmens. (T1) Vgl; Beisatz: Zur Bedeutung der Vorschrift des Paragraph 1409, ABGB bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH für die persönlichen und die geschäftlichen Gläubiger des früheren Einzelunternehmens. (T1) TE OGH 2001/03/07 13 Os 79/00 nur: Auch der § 156 StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. (T2) nur: Auch der Paragraph 156, StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. (T2) TE OGH 2004/04/14 14 Os 92/03 Vgl; nur: Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung. (T3); Beisatz: Hier: Die Rückführung der dem Befriedigungsfonds erfolgreich entzogenen Vermögenswerte in die Konkursmasse ändert nichts an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung auch hinsichtlich jener Grundstücke, bei denen neben dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt wurde, weil sie hiedurch dem Gläubigerzugriff nicht bloß kurzfristig entzogen waren. (T4) RechtssatznummerRS0033029
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.