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{'item': ['13Os117/93', '14Os77/06i', '14Os43/07s', '14Os106/07f', '15Os27/08x', '13Os57/10x', '11Os100/12h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097928 Entscheidungsdatum25.08.1993 Geschäftszahl13Os117/93; 14Os77/06i; 14Os43/07s; 14Os106/07f; 15Os27/08x; 13Os57/10x; 11Os100/12h NormStPO §177 Abs1 B;

§177

Abs3 B;

§193

Abs1;

§193Abs4 Rechtssatz

Dem Beschleunigungsgebot des § 193 Abs 1

zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass einem Haftverlängerungsantrag (§ 193 Abs 4

) - trotz besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung - nicht oder nicht im begehrten Ausmaß stattgegeben werden kann.Dem Beschleunigungsgebot des Paragraph 193, Absatz eins,

zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass einem Haftverlängerungsantrag (Paragraph 193, Absatz 4,

) - trotz besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung - nicht oder nicht im begehrten Ausmaß stattgegeben werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-25 13 Os 117/93 TE OGH 2006-07-28 14 Os 77/06i Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1

um sieben Wochen stellt im Hinblick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass sowohl die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls als auch das Diktat sowie die Herstellung der Urschrift des von zwei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpften Urteils eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, noch keine ins Gewicht fallende Säumigkeit dar, die eine grundrechtsrelevante Verletzung des in § 193 Abs 1

statuierten Beschleunigungsgebotes bewirkte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des Paragraph 270, Absatz eins,

um sieben Wochen stellt im Hinblick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass sowohl die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls als auch das Diktat sowie die Herstellung der Urschrift des von zwei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpften Urteils eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, noch keine ins Gewicht fallende Säumigkeit dar, die eine grundrechtsrelevante Verletzung des in Paragraph 193, Absatz eins,

statuierten Beschleunigungsgebotes bewirkte. (T1) TE OGH 2007-04-19 14 Os 43/07s Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1

um mehr als das Fünffache, ohne dass diese in außergewöhnlichem Umfang und Schwierigkeit des Falles eine Erklärung findet, liegt weit über dem Maß des unter dem Blickwinkel des § 193 Abs 1

Erträglichen und verletzt solcherart das Grundrecht auf persönliche Freiheit. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist des Paragraph 270, Absatz eins,

um mehr als das Fünffache, ohne dass diese in außergewöhnlichem Umfang und Schwierigkeit des Falles eine Erklärung findet, liegt weit über dem Maß des unter dem Blickwinkel des Paragraph 193, Absatz eins,

Erträglichen und verletzt solcherart das Grundrecht auf persönliche Freiheit. (T2) TE OGH 2007-08-22 14 Os 106/07f Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus § 193 Abs 1

ergebenden Beschleunigungsgebot. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus Paragraph 193, Absatz eins,

ergebenden Beschleunigungsgebot. (T3) TE OGH 2008-03-10 15 Os 27/08x Vgl auch; Beisatz: Hat der Vorsitzende trotz einer Haftdauer von bereits mehr als neun Monaten im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags weder eine Kalendierung des Akts zwecks Überwachung der Tätigkeit des Gutachters vorgenommen noch irgendwelche Schritte zur besonderen Beschleunigung des ohnehin schon verzögert in Auftrag gegebenen Gutachtens gesetzt. Weder Nachfragen noch Urgenzen durch das Erstgericht sind dem Akt zu entnehmen. Die Arbeit eines Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist aber vom Richter zu überwachen, der für die Vorbereitung und für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich bleibt (EGMR,

  1. 2004, Wohlmeyer Bau GmbH gg Österreich, Z 52). (T4)Vgl auch; Beisatz: Hat der Vorsitzende trotz einer Haftdauer von bereits mehr als neun Monaten im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags weder eine Kalendierung des Akts zwecks Überwachung der Tätigkeit des Gutachters vorgenommen noch irgendwelche Schritte zur besonderen Beschleunigung des ohnehin schon verzögert in Auftrag gegebenen Gutachtens gesetzt. Weder Nachfragen noch Urgenzen durch das Erstgericht sind dem Akt zu entnehmen. Die Arbeit eines Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist aber vom Richter zu überwachen, der für die Vorbereitung und für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich bleibt (EGMR,
  2. 2004, Wohlmeyer Bau GmbH gg Österreich, Ziffer 52,). (T4) TE OGH 2010-06-17 13 Os 57/10x Vgl auch; Beisatz: Trifft das Gericht nach § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 175 Abs 5

die Pflicht, über einen sogenannten Enthaftungsantrag unverzüglich zu entscheiden und haben nach § 177 Abs 1 erster Satz

sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere, so kann nicht zweifelhaft sein, dass eine ohne ersichtlichen Grund erst am 11. Tag nach Einlangen (nach gerichtlicher Urgenz) übermittelte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dass Ostern in diesen Zeitraum fiel, spielt keine entscheidende Rolle. (T5)Vgl auch; Beisatz: Trifft das Gericht nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 5,

die Pflicht, über einen sogenannten Enthaftungsantrag unverzüglich zu entscheiden und haben nach Paragraph 177, Absatz eins, erster Satz

sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere, so kann nicht zweifelhaft sein, dass eine ohne ersichtlichen Grund erst am 11. Tag nach Einlangen (nach gerichtlicher Urgenz) übermittelte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dass Ostern in diesen Zeitraum fiel, spielt keine entscheidende Rolle. (T5) TE OGH 2012-08-21 11 Os 100/12h Vgl; Ähnlich Beis wie T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.