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{'item': ['13Os118/93', '13Ns5/95', '14Os109/97', '11Os107/00', '15Os148/01', '11Os46/02', '14Os68/04']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.08.1993 Geschäftszahl13Os118/93; 13Ns5/95; 14Os109/97; 11Os107/00; 15Os148/01; 11Os46/02; 14Os68/04 NormGRBG §11;

§2

Abs1 lita;

§3

lita;

§3litb; Rechtssatz

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b

nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem

in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem § 3 lit a und b

nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in § 11 GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem

nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem § 2 Abs 1 lit a

überflüssig macht. Liegen hingegen ungeachtet eines positiven Grundrechtserkenntnisses Ausschlußgründe nach dem § 3 lit a oder b

vor, so hat der Staatsanwalt beim zuständigen Gericht deren Feststellung in einem gesonderten Verfahren nach dem § 6

, das sich auf diese Frage zu beschränken hat, zu beantragen.Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des Paragraph 3, Litera a und b

nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem

in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem Paragraph 3, Litera a und b

nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in Paragraph 11, GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem

nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,

überflüssig macht. Liegen hingegen ungeachtet eines positiven Grundrechtserkenntnisses Ausschlußgründe nach dem Paragraph 3, Litera a, oder b

vor, so hat der Staatsanwalt beim zuständigen Gericht deren Feststellung in einem gesonderten Verfahren nach dem Paragraph 6,

, das sich auf diese Frage zu beschränken hat, zu beantragen. EntscheidungstexteTE OGH 1993/08/25 13 Os 118/93 Veröff: EvBl 1993/203 S 851 TE OGH 1995/04/19 13 Ns 5/95 Vgl auch TE OGH 1997/09/09 14 Os 109/97 nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b

nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem

in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem § 3 lit a und b

nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in § 11 GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem

nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem § 2 Abs 1 lit a

überflüssig macht. (T1) nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des Paragraph 3, Litera a und b

nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem

in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem Paragraph 3, Litera a und b

nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in Paragraph 11, GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem

nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,

überflüssig macht. (T1) TE OGH 2000/11/21 11 Os 107/00 nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b

nicht prüfen. (T2) Beisatz: Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a

erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach § 11 GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor). (T3) nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des Paragraph 3, Litera a und b

nicht prüfen. (T2) Beisatz: Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,

erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach Paragraph 11, GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor). (T3) TE OGH 2001/12/13 15 Os 148/01 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002/06/25 11 Os 46/02 nur T1; Beisatz: Über den Antrag, auch das Nichtvorliegen der in § 3 lit a und b

genannten Ausschlussgründe festzustellen, hat (in Bezug auf die obgenannte Anhaltezeit) der Oberste Gerichtshof als dem Oberlandesgericht, welches die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet hatte, übergeordneter Gerichtshof (§ 6 Abs 1

) in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. (T4) nur T1; Beisatz: Über den Antrag, auch das Nichtvorliegen der in Paragraph 3, Litera a und b

genannten Ausschlussgründe festzustellen, hat (in Bezug auf die obgenannte Anhaltezeit) der Oberste Gerichtshof als dem Oberlandesgericht, welches die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet hatte, übergeordneter Gerichtshof (Paragraph 6, Absatz eins,

) in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. (T4) TE OGH 2004/06/22 14 Os 68/04 Auch; nur T1; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0061057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.