OGH Rechtssatz RS0031493 (2Ob44/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031493 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl2Ob44/93; 7Ob167/25x NormABGB §1327 a JN §58 RechtssatzStreitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach § 1327 ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach Paragraph 1327, ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-26 2 Ob 44/93 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 167/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031493