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{'item': ['2Ob562/93', '8Ob518/95', '7Ob76/97w', '1Ob328/99p', '2Nc16/03f', '2Ob197/05t', '8Ob99/07b', '2Ob11/08v', '6Ob77/08d', '8Ob35/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046553 Entscheidungsdatum26.08.1993 Geschäftszahl2Ob562/93; 8Ob518/95; 7Ob76/97w; 1Ob328/99p; 2Nc16/03f; 2Ob197/05t; 8Ob99/07b; 2Ob11/08v; 6Ob77/08d; 8Ob35/16d NormJN §49 Abs2 Z5 RechtssatzDie Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-26 2 Ob 562/93 Veröff: EvBl 1994/74 S 343 TE OGH 1995-07-13 8 Ob 518/95 Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob der von den Bestandgebern mit dritten Personen abgeschlossene Bestandvertrag über dasselbe Bestandobjekt den Bestandnehmern gegenüber rechtswidrig ist. (T1) TE OGH 1997-04-02 7 Ob 76/97w TE OGH 2000-01-14 1 Ob 328/99p Auch TE OGH 2003-06-12 2 Nc 16/03f nur: Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. (T2)nur: Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. (T2) Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil sich als Prozessparteien Hausverwalter und Haus-(Mit-)eigentümer gegenüberstehen. (T3) TE OGH 2005-11-21 2 Ob 197/05t Auch; Beisatz: Es muss sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handeln. (T4) TE OGH 2007-10-11 8 Ob 99/07b nur T3 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 11/08v Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2008-06-05 6 Ob 77/08d Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T5) TE OGH 2016-05-24 8 Ob 35/16d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046553

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.