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{'item': '15Os73/93; 14Os178/93; 13Os8/05h; 15Os69/06w; 14Os90/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097509 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl15Os73/93; 14Os178/93; 13Os8/05h; 15Os69/06w; 14Os90/25d NormStPO §152 Abs1 Z1 StPO §152 Abs1 Z2 RechtssatzDie Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt.Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-26 15 Os 73/93 TE OGH 1994-01-18 14 Os 178/93 TE OGH 2005-03-30 13 Os 8/05h Vgl auch; nur: Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. (T1); Beisatz: Nunmehr § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)Vgl auch; nur: Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. (T1); Beisatz: Nunmehr Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. (T2) TE OGH 2006-12-12 15 Os 69/06w Auch; nur T1; nur: Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (hier: aufgrund Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist jedoch eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls als beendet anzusehen. (T4) TE OGH 2025-10-07 14 Os 90/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097509

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.