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{'item': ['12Os119/93', '12Os197/10b (12Os198/10z)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087076 Entscheidungsdatum31.08.1993 Geschäftszahl12Os119/93; 12Os197/10b (12Os198/10z) NormARHG §9 Abs1; ARHG §29; StPO §177 Abs1 RechtssatzDa zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 2 ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. Bei solcher nicht auf ein richterliches Organ beschränkter Entscheidungskompetenz zu beiden Haftkomplexen ist die Abwicklung einer Haftmutation der in Rede stehenden Art zwangsläufig auf überbrückende Vorkehrungen angewiesen. Da bei Anberaumung einer Hauptverhandlung im Regelfall nicht abzusehen ist, wann der weitere Verfahrensfortgang zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen wird, ist eine den Verhandlungsablauf durchgehend begleitende Bereithaltung des für die Verhängung der Haft im Auslieferungsverfahren zuständigen Richters sinnvoll nicht zu bewerkstelligen, weshalb sich die nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch den erkennenden (Einzelrichter) Richter verfügte anschließende Vorführung des soeben Verurteilten zum Untersuchungsrichter zwecks Verhängung der Auslieferungshaft als durch die §§ 29 Abs 1, 9 Abs 1 ARHG in Verbindung mit § 177 Abs 1 StPO gesetzlich gedeckte wie auch grundrechtskonforme Provisorialmaßnahmen zur Sicherung der Haftzwecke im Auslieferungsverfahren darstellt.Da zufolge der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. Bei solcher nicht auf ein richterliches Organ beschränkter Entscheidungskompetenz zu beiden Haftkomplexen ist die Abwicklung einer Haftmutation der in Rede stehenden Art zwangsläufig auf überbrückende Vorkehrungen angewiesen. Da bei Anberaumung einer Hauptverhandlung im Regelfall nicht abzusehen ist, wann der weitere Verfahrensfortgang zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen wird, ist eine den Verhandlungsablauf durchgehend begleitende Bereithaltung des für die Verhängung der Haft im Auslieferungsverfahren zuständigen Richters sinnvoll nicht zu bewerkstelligen, weshalb sich die nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch den erkennenden (Einzelrichter) Richter verfügte anschließende Vorführung des soeben Verurteilten zum Untersuchungsrichter zwecks Verhängung der Auslieferungshaft als durch die Paragraphen 29, Absatz eins, 9, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 177, Absatz eins, StPO gesetzlich gedeckte wie auch grundrechtskonforme Provisorialmaßnahmen zur Sicherung der Haftzwecke im Auslieferungsverfahren darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-08-31 12 Os 119/93 Veröff: EvBl 1994/7 S 31 TE OGH 2011-01-25 12 Os 197/10b nur: Da zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 2 ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. (T1); Beisatz: Die Anordnung einer Auslieferungs‑(Übergabe‑)haft als „Überhaft zu einer inländischen Untersuchungshaft, deren Dauer nicht abzusehen ist, ist unzulässig. (T2)nur: Da zufolge der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. (T1); Beisatz: Die Anordnung einer Auslieferungs‑(Übergabe‑)haft als „Überhaft zu einer inländischen Untersuchungshaft, deren Dauer nicht abzusehen ist, ist unzulässig. (T2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.