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OGH Rechtssatz RS0012822 (7Ob561/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012822 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl7Ob561/93; 9Ob508/94; 7Ob644/95; 6Ob132/97y; 1Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 3Ob220/00z; 5Ob191/03d; 1Ob25/06t; 5Ob209/10m; 5Ob134/12k; 10Ob55/17m; 5Ob144/18i; 2Ob102/18s; 5Ob50/24z NormABGB §758 RechtssatzDas gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Der mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung Belastete ist nicht gehalten, ein dingliches Wohnrecht einzuräumen.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-01 7 Ob 561/93 Veröff: SZ 66/102 TE OGH 1994-11-21 9 Ob 508/94 Veröff: SZ 67/206 TE OGH 1996-01-31 7 Ob 644/95 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 132/97y nur: Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. (T1) Veröff: SZ 70/122 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2364/96w Auch; nur T1; Beisatz: Wenn der Erblasser die Ehewohnung einem anderen als Legat ausgesetzt hat, ist das gesetzliche Vorausvermächtnis als Sublegat anzusehen. (T2) Veröff: SZ 70/47 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 184/99y Vgl auch; Veröff: SZ 72/174 TE OGH 2001-04-25 3 Ob 220/00z Veröff: SZ 74/72 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 191/03d Auch; nur T1 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 25/06t nur T1; Beisatz: Das bisher gegenüber dem Ehegatten zustehende Benützungsrecht (§ 97 ABGB) setzt sich als Anspruch gegen den Erben beziehungsweise Legatschuldner fort. Der „gesetzliche Voraus" ist dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, sodass ihm Unterhaltscharakter und Pflichtteilscharakter zukommt. (T3)nur T1; Beisatz: Das bisher gegenüber dem Ehegatten zustehende Benützungsrecht (Paragraph 97, ABGB) setzt sich als Anspruch gegen den Erben beziehungsweise Legatschuldner fort. Der „gesetzliche Voraus" ist dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, sodass ihm Unterhaltscharakter und Pflichtteilscharakter zukommt. (T3) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m nur T1 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 134/12k nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nicht aber gegen Dritte. (T4) TE OGH 2017-11-14 10 Ob 55/17m Auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 144/18i Vgl TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s Auch; nur T1 TE OGH 2024-10-08 5 Ob 50/24z Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012822

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.