OGH Rechtssatz RS0012824 (7Ob561/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012824 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl7Ob561/93; 9Ob508/94; 1Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 6Ob13/02h; 7Ob295/03p; 5Ob191/03d; 8Ob17/07v; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 1Ob200/14i; 10Ob55/17m; 5Ob144/18i; 2Ob102/18s; 2Ob111/24y; 5Ob50/24z NormABGB §758 RechtssatzDer Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Der durch die tatsächlichen Benützungsverhältnisse bestimmte Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses an der Ehewohnung kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit diesem Vermächtnis Belasteten eingeschränkt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-01 7 Ob 561/93 Veröff: SZ 66/102 TE OGH 1994-11-21 9 Ob 508/94 Veröff: SZ 67/206 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2364/96w nur: Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. (T1) Veröff: SZ 70/47 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 184/99y nur T1; Beisatz: Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/174 TE OGH 2002-02-21 6 Ob 13/02h TE OGH 2004-01-14 7 Ob 295/03p nur T1; Veröff: SZ 2004/5 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 191/03d Auch; nur T1 TE OGH 2007-05-21 8 Ob 17/07v nur: Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich. (T3); Beisatz: Es können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden. (T4) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 125/09g Vgl; Beisatz: Der Umfang der Ehewohnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. (T5) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Vgl TE OGH 2014-11-27 1 Ob 200/14i Auch TE OGH 2017-11-14 10 Ob 55/17m Auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 144/18i Vgl TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s Vgl auch; nur T3 TE OGH 2024-07-25 2 Ob 111/24y vgl; nur: Bezogen auf die Ehewohnung hat der überlebende Ehegatte nach § 745 ABGB hingegen nur ein Recht auf unentgeltliche Weiterbenützung (T6)vgl; nur: Bezogen auf die Ehewohnung hat der überlebende Ehegatte nach Paragraph 745, ABGB hingegen nur ein Recht auf unentgeltliche Weiterbenützung (T6) Beisatz: Hier: Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt. (T7) TE OGH 2024-10-08 5 Ob 50/24z Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012824