← Österreich

{'item': '9ObA146/93; 9ObA93/94; 10ObS433/97t; 8ObA78/01f; 9ObA110/03x; 8ObS13/03z; 8ObA22/13p; 8ObA46/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052228 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl9ObA146/93; 9ObA93/94; 10ObS433/97t; 8ObA78/01f; 9ObA110/03x; 8ObS13/03z; 8ObA22/13p; 8ObA46/24h NormARG §1 Abs2 Z5 ArbVG §36 Abs2 Z3 AZG §1 Abs2 Z8 RechtssatzDie Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses).Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und 1 Absatz 2, Ziffer 5, ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses). EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93 Veröff: ecolex 1994,162 = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) TE OGH 1994-04-06 9 ObA 93/94 nur: Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. (T1) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 433/97t Auch TE OGH 2001-08-30 8 ObA 78/01f Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. (T2)Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. (T2) TE OGH 2003-10-08 9 ObA 110/03x nur: Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. (T3)nur: Die Ausnahmen der Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. (T3) TE OGH 2004-04-29 8 ObS 13/03z Auch; Veröff: SZ 2004/67 TE OGH 2013-12-17 8 ObA 22/13p Auch; nur T1 TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h nur: Auf den Umstand, dass der Kläger dienstvertraglich nicht an AZG und ARG gebunden gewesen wäre, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an, weil sich die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ganz wesentlich von jener nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG unterscheidet. (T4)nur: Auf den Umstand, dass der Kläger dienstvertraglich nicht an AZG und ARG gebunden gewesen wäre, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an, weil sich die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG ganz wesentlich von jener nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG unterscheidet. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052228

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.