RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.1993 Geschäftszahl1Nd17/93; 1Nd2/95; 1Ob2232/96h; 1Nd6/00; 1Nd16/02 NormAHG §9 Abs4; StEG §8 Abs2; RechtssatzEs soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in diesem Verfahren, über dessen Zulässigkeit erst zu entscheiden ist, sich auf solche Verhaltensweisen stützt. EntscheidungstexteTE OGH 1993/09/14 1 Nd 17/93 TE OGH 1995/02/08 1 Nd 2/95 Auch; nur: Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in diesem Verfahren, über dessen Zulässigkeit erst zu entscheiden ist, sich auf solche Verhaltensweisen stützt. (T1) Beisatz: Müßte die allfällige Entscheidung über die Zulassung einer Klagserweiterung von einem im Sinne des § 9 Abs 4 AHG betroffenen Gericht getroffen werden, dann ist auch schon vor dem Vortrag des diesbezüglichen Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung über Antrag des Klägers gemäß § 9 Abs 4 AHG die allfällige Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zu bestimmen. (T2) Auch; nur: Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in diesem Verfahren, über dessen Zulässigkeit erst zu entscheiden ist, sich auf solche Verhaltensweisen stützt. (T1) Beisatz: Müßte die allfällige Entscheidung über die Zulassung einer Klagserweiterung von einem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenen Gericht getroffen werden, dann ist auch schon vor dem Vortrag des diesbezüglichen Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die allfällige Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zu bestimmen. (T2) TE OGH 1996/10/03 1 Ob 2232/96h Auch; nur: Es soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. (T3) TE OGH 2000/03/10 1 Nd 6/00 Auch; Beisatz: § 9 Abs 4 AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. (T4) Auch; Beisatz: Paragraph 9, Absatz 4, AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. (T4) TE OGH 2002/06/11 1 Nd 16/02 Auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0053086
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.