RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044445 Entscheidungsdatum14.09.1993 Geschäftszahl5Ob75/93; 5Ob2/94; 5Ob56/94; 5Ob84/94; 5Ob78/95; 5Ob80/95; 5Ob2115/96g; 1Ob2386/96f; 5Ob6/98p; 5Ob134/00t; 9Ob52/01i; 2Ob309/03k; 5Ob275/03g; 5Ob129/04p; 2Ob187/11f; 5Ob107/12i; 3Ob32/14y; 1Ob26/15b NormZPO §528 Abs2 Z2; MRG §37 Abs3 Z16 RechtssatzDie Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige Verfahren stellt keine strikte Rechtsschutzverweigerung dar; die rekursgerichtliche Bestätigung eines Ausspruches des Erstgerichtes, über einen Antrag sei im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, ist unanfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-14 5 Ob 75/93 TE OGH 1994-02-01 5 Ob 2/94 Beisatz: Mit dieser Wertung stimmt überein, dass die Unzulässigkeit des Rechtsweges in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine deswegen erhobene Nichtigkeitsrüge bereits verworfen hat. (T1) TE OGH 1994-07-05 5 Ob 56/94 Vgl TE OGH 1994-09-20 5 Ob 84/94 Beisatz: Nur gegen einen abändernden Beschluss des Rekursgerichtes über die anzuwendende Verfahrensart kann der OGH angerufen werden. (T2) TE OGH 1995-09-21 5 Ob 78/95 Vgl; Beisatz: Hier: § 22 WGG in Verbindung mit § 37 MRG. (T3); Veröff: SZ 68/173Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 22, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, MRG. (T3); Veröff: SZ 68/173 TE OGH 1995-09-21 5 Ob 80/95 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2115/96g TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2386/96f Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T4)Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. (T4) TE OGH 1998-01-27 5 Ob 6/98p Auch; Beisatz: Hier: § 37 MRG. (T5); Beisatz: An dieser Rechtsansicht wird trotz der zu 1 Ob 2386/96f u.a. ergangenen Entscheidungen festgehalten. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 37, MRG. (T5); Beisatz: An dieser Rechtsansicht wird trotz der zu 1 Ob 2386/96f u.a. ergangenen Entscheidungen festgehalten. (T6) TE OGH 2000-05-30 5 Ob 134/00t Vgl auch TE OGH 2001-03-28 9 Ob 52/01i Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Dieser Aussicht ist entgegenzuhalten, dass auch "echte" Klagezurückweisungen im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO oder § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht zwangsläufig zu einer definitiven Rechtsschutzverweigerung durch das Zivilgericht führen. Insbesondere dort, wo es an Prozessvoraussetzungen mangelt, welche einer Sanierung zugänglich sind, wird deutlich, dass - wie auch im Falle der Überweisung - der Rechtsschutzanspruch nicht endgültig, sondern nur in einem konkret angestrengten Verfahren verweigert wird. (T7)Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Dieser Aussicht ist entgegenzuhalten, dass auch "echte" Klagezurückweisungen im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO oder Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO nicht zwangsläufig zu einer definitiven Rechtsschutzverweigerung durch das Zivilgericht führen. Insbesondere dort, wo es an Prozessvoraussetzungen mangelt, welche einer Sanierung zugänglich sind, wird deutlich, dass - wie auch im Falle der Überweisung - der Rechtsschutzanspruch nicht endgültig, sondern nur in einem konkret angestrengten Verfahren verweigert wird. (T7) TE OGH 2004-02-12 2 Ob 309/03k Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T8)Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T8) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 275/03g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2004-11-09 5 Ob 129/04p Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2011-11-10 2 Ob 187/11f Vgl; Vgl Beis wie T8 TE OGH 2012-07-04 5 Ob 107/12i Vgl; Vgl Beis wie T8 TE OGH 2014-04-08 3 Ob 32/14y Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T9)Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T9) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 26/15b Vgl aber; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044445
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