RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012112 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob54/99y; 1Ob5/01v; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob268/02a; 5Ob86/03p; 5Ob106/03d; 6Ob108/03f; 5Ob122/05k; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 2Ob155/08w; 5Ob173/08i; 5Ob241/09s; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 9Ob18/13g; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 5Ob65/17w; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob98/19a; 8Ob93/19p; 5Ob60/20i; 5Ob46/22h; 8Ob70/22k; 5Ob222/23t; 4Ob169/23s; 5Ob15/24b; 5Ob80/25p; 5Ob173/24p; 3Ob184/25t; 5Ob50/25a; 1Ob180/25i NormABGB §523 Ca ABGB §833 E WEG §14 WEG 2002 §16 RechtssatzJeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-14 5 Ob 1049/93 Veröff: WoBl 1994,26 (Call) TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95 nur: Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren. (T1) TE OGH 1999-04-13 5 Ob 54/99y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 5/01v Auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage. (T2) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt. (T3) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 282/01h Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 268/02a Auch; nur T1 TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p Auch; nur T1 TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2004-01-29 6 Ob 108/03f Auch TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k nur T1 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y Vgl; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T4) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5)nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5) Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T6) Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T7) Beisatz: Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer. (T8) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Vgl; nur T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i Vgl; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T9) Veröff: SZ 2008/117 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10)Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach Paragraph 523, ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 225/10i Vgl TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Auch; nur T1 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d Auch; nur T1 TE OGH 2013-06-25 9 Ob 18/13g Vgl; nur T1 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g Auch; nur T1 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f Vgl auch TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k Auch; nur T1 TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T11) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch; Beisatz: Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T12) TE OGH 2017-09-26 5 Ob 65/17w Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t Auch TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z Auch; nur T1 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 98/19a nur T1 TE OGH 2019-11-18 8 Ob 93/19p TE OGH 2020-11-30 5 Ob 60/20i Vgl; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2022-07-19 5 Ob 46/22h nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-12-13 8 Ob 70/22k nur T11 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t TE OGH 2024-04-26 4 Ob 169/23s Beisatz wie T11 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b vgl TE OGH 2025-06-25 5 Ob 80/25p vgl TE OGH 2025-08-05 5 Ob 173/24p TE OGH 2025-12-17 3 Ob 184/25t nur: Auch wenn ein Miteigentümer nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist er berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden Störer, also sowohl gegen Dritte als auch gegen andere Miteigentümer, abzuwehren. (T13) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 180/25i Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs, die Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“ und die Unterlassung von Baumaßnahmen und sonstigen Störungen des Gebrauchs der im Miteigentum (unter anderem) der Kläger stehenden (sich aus dem behaupteten Grenzverlauf ergebenden) Grundflächen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012112
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.