RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1993 Geschäftszahl8Ob585/93; 6Ob626/93; 4Ob43/95; Rkv1/98; 6Ob250/99d; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 9Ob46/08t; 7Ob50/09t NormEO §382 Z8 lita II6; ZPO §530 E2 RechtssatzWiederaufnahmsanträge sind - analog den Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO - im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist.Wiederaufnahmsanträge sind - analog den Bestimmungen der Paragraphen 530, ff ZPO - im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993/09/16 8 Ob 585/93 Veröff: EvBl 1994/60 TE OGH 1993/11/25 6 Ob 626/93 Vgl aber; Beisatz: Hier: Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im grundsätzlichen offengelassen, für gefährdete Partei aber jedenfalls verneint. (T1) TE OGH 1995/06/13 4 Ob 43/95 Vgl aber; Beisatz: Auf Entscheidungen, die ein Provisorialverfahren über eine echte einstweilige Verfügung (im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO) in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der §§ 78, 402 Abs 4 EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T2)Vgl aber; Beisatz: Auf Entscheidungen, die ein Provisorialverfahren über eine echte einstweilige Verfügung (im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO) in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in Paragraph 399, EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T2) TE OGH 1998/06/30 Rkv 1/98 Vgl; Beisatz: Noch mehr haben diese Ausführungen im Verfahren außer Streitsachen ihre Berechtigung. (T3) TE OGH 1999/11/25 6 Ob 250/99d Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2002/04/18 6 Ob 22/02g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008/08/20 9 Ob 46/08t Auch TE OGH 2009/04/29 7 Ob 50/09t Beis ähnlich wie T2 RechtssatznummerRS0011766
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.