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{'item': '1Ob18/93; 1Ob33/94; 7Ob560/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob308/03z; 9Ob152/03y; 8Ob117/04w; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 8Ob141/05a; 1Ob229/08w; 4Ob8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049755 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl1Ob18/93; 1Ob33/94; 7Ob560/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob308/03z; 9Ob152/03y; 8Ob117/04w; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 8Ob141/05a; 1Ob229/08w; 4Ob8/09v; 1Ob208/10k; 8Ob10/14z; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f NormAHG §1 Bb RechtssatzDer weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-21 1 Ob 18/93 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 33/94 nur: Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt. (T1); Beisatz: Eine Subvention ist keine Zuwendung ohne Gegenleistung. (T2) TE OGH 1995-09-06 7 Ob 560/95 Auch: nur: Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. (T3); Beisatz: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt. (T4) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x Beis wie T2 TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z Beis wie T2 TE OGH 2004-05-05 9 Ob 152/03y Vgl auch TE OGH 2005-05-04 8 Ob 117/04w TE OGH 2005-07-21 8 Ob 80/04d Auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T5) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 141/05a nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w Auch; nur T1 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 8/09v Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k nur T3; Beis wie T5 nur: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. (T6) TE OGH 2014-09-29 8 Ob 10/14z Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG. (T7) TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s Beisatz: Die öffentliche Förderungsverwaltung erfolgt in der Regel (und auch im Zweifel) durch privatrechtliche Handlungsformen. (T8) Beisatz: Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG (T9)Beisatz: Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, AMSG (T9) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 52/24f vgl; Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049755

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.