RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044535 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl4Ob71/93 (4Ob72/93); 5Ob3/00b; 8Ob88/13v; 9ObA95/14g; 6Ob249/15h; 3Ob69/16t; 1Ob51/22i; 10ObS68/22f; 8Ob32/26b NormZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 KZPO in der Fassung WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K RechtssatzDie Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-21 4 Ob 71/93 TE OGH 2000-01-25 5 Ob 3/00b Gegenteilig; Beisatz: Die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). (T1)Gegenteilig; Beisatz: Die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). (T1) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 88/13v Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Bestätigung der Nichtzulassung der Ausdehnung der Klage - die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt - ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Bestätigung der Nichtzulassung der Ausdehnung der Klage - die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt - ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar. (T2) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 95/14g Gegenteilig TE OGH 2016-01-14 6 Ob 249/15h Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 69/16t Auch; Beisatz: Gegenteilig. (T3) TE OGH 2022-03-23 1 Ob 51/22i Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T4) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 68/22f Vgl TE OGH 2026-03-24 8 Ob 32/26b gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044535
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.