OGH Rechtssatz RS0012390 (4Ob104/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012390 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl4Ob104/93; 7Ob576/94; 1Ob245/14g; 10ObS38/17m; 5Ob130/18f; 6Ob88/20i; 2Ob49/21a; 10Ob39/21i; 7Ob76/24p; 7Ob164/25f NormEO §381 Z2 D RechtssatzFür die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-21 4 Ob 104/93 TE OGH 1994-06-29 7 Ob 576/94 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 245/14g Vgl; Beisatz: Anders als nach § 16 Abs 2 und § 42 Abs 4 GmbHG kommt es mangels einer vergleichbaren Sonderregelung im Vereinsrecht nicht auf einen dem Verband, sondern einen dem Antragsteller drohenden Schaden an. (T1)Vgl; Beisatz: Anders als nach Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG kommt es mangels einer vergleichbaren Sonderregelung im Vereinsrecht nicht auf einen dem Verband, sondern einen dem Antragsteller drohenden Schaden an. (T1) TE OGH 2017-04-25 10 ObS 38/17m Beisatz: Für die Bejahung eines unwiederbringlichen Schadens kann es nicht genügen, dass der Klägerin der ihr ihrer Ansicht nach zustehende Anspruch bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptverfahrens vorenthalten wird, sondern ist es erforderlich, dass durch dieses vorübergehende Vorenthalten ein konkreter darüber hinausgehender Schaden droht. (T2) TE OGH 2018-12-13 5 Ob 130/18f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 88/20i Beis wie T2 TE OGH 2021-04-29 2 Ob 49/21a Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T3) Anm: Veröff: SZ 2021/44Anmerkung, Veröff: SZ 2021/44 TE OGH 2022-01-25 10 Ob 39/21i Beis wie T2 TE OGH 2024-05-22 7 Ob 76/24p Beisatz: Hier: Unwiederbringlicher Schaden im konkreten Fall vertretbar verneint, weil nach Kündigung des Stromlieferungsvertrags das vom Kläger befürchtete Abschalten des Stroms/die Einstellung der Stromlieferung durch das beklagte Elektrizitätsunternehmen nicht drohe, weil dieses sich nach § 66 Abs 6 TEG (in der Fassung LGBl Nr 7/24) ohnedies zur weiteren Lieferung von elektrischer Energie verpflichtet fühle. (T4)Beisatz: Hier: Unwiederbringlicher Schaden im konkreten Fall vertretbar verneint, weil nach Kündigung des Stromlieferungsvertrags das vom Kläger befürchtete Abschalten des Stroms/die Einstellung der Stromlieferung durch das beklagte Elektrizitätsunternehmen nicht drohe, weil dieses sich nach Paragraph 66, Absatz 6, TEG (in der Fassung LGBl Nr 7/24) ohnedies zur weiteren Lieferung von elektrischer Energie verpflichtet fühle. (T4) TE OGH 2025-10-22 7 Ob 164/25f Beisatz: Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012390