RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011399 Entscheidungsdatum21.09.1993 Geschäftszahl4Ob132/93; 4Ob5/94; 6Ob1/94; 4Ob172/93; 4Ob134/94; 6Ob556/95; 6Ob31/95; 6Ob37/95; 6Ob11/97d; 6Ob291/00p; 6Ob80/01k; 6Ob96/01p; 6Ob299/02t; 6Ob6/03f; 6Ob315/02w; 6Ob246/04a; 4Ob176/08y; 17Ob23/11y; 6Ob45/14g; 6Ob88/15g; 6Ob194/16x; 8Ob139/19b NormABGB §1330 BI; EO §381 Z2 B RechtssatzEin wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-21 4 Ob 132/93 Veröff: MuR 1993,221 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 5/94 TE OGH 1994-02-22 6 Ob 1/94 TE OGH 1994-02-15 4 Ob 172/93 TE OGH 1994-11-22 4 Ob 134/94 TE OGH 1995-04-20 6 Ob 556/95 TE OGH 1995-10-25 6 Ob 31/95 TE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95 Veröff: SZ 69/12 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 11/97d TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 80/01k Vgl aber; Beisatz: Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend § 381 Z 2 EO bescheinigen. (T1)Vgl aber; Beisatz: Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend Paragraph 381, Ziffer 2, EO bescheinigen. (T1) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 96/01p Auch; nur: Ein wegen einer Ehrverletzung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. (T2) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 299/02t TE OGH 2003-02-20 6 Ob 6/03f Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 315/02w Auch TE OGH 2004-12-15 6 Ob 246/04a TE OGH 2009-01-20 4 Ob 176/08y Vgl; Beisatz: Eine unwiederbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbots. (T3) TE OGH 2011-09-19 17 Ob 23/11y Auch; Beisatz: Anderes gilt bei einer bloßen, nicht die Ehre oder den Kredit schädigenden Verletzung des Namensrechts. (T4) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 45/14g TE OGH 2015-05-27 6 Ob 88/15g TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiederzugutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab. (T5) TE OGH 2020-04-08 8 Ob 139/19b Vgl; nur Beis wie T3; Beisatz: Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist ein Geldersatz nicht adäquat, weshalb von einem unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 ZPO auszugehen ist. (T6)Vgl; nur Beis wie T3; Beisatz: Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist ein Geldersatz nicht adäquat, weshalb von einem unwiederbringlichen Schaden iSd Paragraph 381, Ziffer 2, ZPO auszugehen ist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011399
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