RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047455 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl10Ob505/93; 4Ob556/94; 3Ob528/95; 3Ob1574/95; 7Ob2337/96v; 3Ob250/97d; 1Ob115/98p; 2Ob258/98z; 2Ob122/99a; 6Ob233/00h; 3Ob4/03i; 6Ob284/02m; 5Ob48/04a; 5Ob134/05z; 3Ob257/05y; 6Ob52/06z; 6Ob184/06m; 2Ob187/05x; 1Ob42/07v; 6Ob35/09d; 3Ob10/09f; 7Ob163/09k; 1Ob160/09z; 2Ob82/12s; 9Ob72/15a; 9Ob61/15h; 4Ob4/17t; 8Ob75/17p; 8Ob30/16v; 10Ob26/18y; 9Ob41/18x; 10Ob105/18s; 8Ob16/19i; 3Ob123/21s; 6Ob32/22g; 10Ob63/22w; 1Ob84/23v; 5Ob187/23w NormEO §291b EO §292b ABGB §140 Ba RechtssatzDie Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des Paragraph 291 b, EO kann jedoch in Hinblick auf Paragraph 292 b, EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-21 10 Ob 505/93 TE OGH 1994-10-04 4 Ob 556/94 Veröff: SZ 67/162 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 528/95 TE OGH 1996-06-26 3 Ob 1574/95 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2337/96v Auch TE OGH 1997-10-29 3 Ob 250/97d TE OGH 1998-09-29 1 Ob 115/98p Auch; nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen. (T1)Auch; nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des Paragraph 291 b, EO kann jedoch in Hinblick auf Paragraph 292 b, EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen. (T1) Beisatz: Wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. (T2) TE OGH 1998-10-29 2 Ob 258/98z Auch; nur T1 TE OGH 1999-06-24 2 Ob 122/99a Auch; nur T1 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 233/00h Auch; nur T1; Beisatz: Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im § 291b EO und der Existenzminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im Paragraph 291 b, EO und der Existenzminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden. (T3) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 4/03i TE OGH 2003-05-21 6 Ob 284/02m Vgl TE OGH 2004-05-11 5 Ob 48/04a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-10-18 5 Ob 134/05z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-11-24 3 Ob 257/05y Vgl auch; Beisatz: Hiebei scheidet jedoch eine genaue Berechnung aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 184/06m Auch; Beisatz: Dabei ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. (T6)Auch; Beisatz: Dabei ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. (T6) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 187/05x Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs haben nach § 291b Abs 2 EO dem Verpflichteten lediglich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben. (T7)Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs haben nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO dem Verpflichteten lediglich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 291 a, EO zu verbleiben. (T7) TE OGH 2007-05-03 1 Ob 42/07v Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO erhält. (T8)Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO erhöht sich der Betrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, EO erhält. (T8) Beisatz: Die Möglichkeit nach § 292b Z 1 EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt. (T9)Beisatz: Die Möglichkeit nach Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt. (T9) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 35/09d TE OGH 2009-04-22 3 Ob 10/09f nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. (T10) Veröff: SZ 2009/51 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k Auch TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. (T11)Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß Paragraph 291 b, EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden kann. (T11) Bem: Siehe RS0125931. (T12) Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 82/12s Auch; Auch Beis wie T4 TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Auch TE OGH 2016-01-21 9 Ob 61/15h Beisatz: Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das - auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete - niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. (T13) TE OGH 2017-05-30 4 Ob 4/17t Auch TE OGH 2017-09-28 8 Ob 75/17p TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. (T14) Beisatz: Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden. (T15) TE OGH 2018-04-17 10 Ob 26/18y Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen. (T16) Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T17) TE OGH 2018-06-28 9 Ob 41/18x TE OGH 2018-12-19 10 Ob 105/18s Auch; Beis wie T15 TE OGH 2019-08-29 8 Ob 16/19i TE OGH 2022-01-26 3 Ob 123/21s Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 32/22g Beis wie T4; Beis wie T15 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 63/22w vgl; nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 Beisatz: Als ein Ausnahmefall, in dem auch unter das niedrigste Existenzminimum herabgegangen werden kann, wurde der Fall angesehen, dass der Unterhaltspflichtige einen geringeren Geldbedarf hat, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch einen mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebenden und über eigene Einkünfte verfügenden Ehepartner oder Lebensgefährten anteilig getragen werden. (So schon etwa 6 Ob 184/06m; 9 Ob 61/15h; 8 Ob 75/17p; 9 Ob 41/18x) (T18) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 84/23v vgl TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w nur T1; Beisatz wie T4; nur T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047455
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.