RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070089 Entscheidungsdatum22.09.1993 Geschäftszahl5Ob520/93; 2Ob573/95; 5Ob200/00y; 5Ob145/06v; 5Ob101/11f; 6Ob172/17p NormMRG §12 Abs3 Ca RechtssatzDie Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. Schon der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel daran offen, dass die in § 12 Abs 3 MRG normierte Vertragsübernahme nicht eintreten kann, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. Jedes andere Ergebnis widerspräche dem ständig judizierten Grundsatz, dass der Mietrechtsübergang die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraussetzt, mag auch die Unternehmensidentität durch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes nicht verloren gehen.Die Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. Schon der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel daran offen, dass die in Paragraph 12, Absatz 3, MRG normierte Vertragsübernahme nicht eintreten kann, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. Jedes andere Ergebnis widerspräche dem ständig judizierten Grundsatz, dass der Mietrechtsübergang die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraussetzt, mag auch die Unternehmensidentität durch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes nicht verloren gehen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-22 5 Ob 520/93 TE OGH 1996-10-03 2 Ob 573/95 Vgl; nur: Die Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. (T1); Beisatz: Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG (bzw. § 12a MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht. (T2) Veröff: SZ 69/222Vgl; nur: Die Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. (T1); Beisatz: Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (bzw. Paragraph 12 a, MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht. (T2) Veröff: SZ 69/222 TE OGH 2000-11-21 5 Ob 200/00y Auch; nur: Die Unternehmensidentität geht durch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes nicht verloren. (T3) TE OGH 2006-07-11 5 Ob 145/06v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch der Verkauf eines nur in einem Teil des Bestandobjektes betriebenen Unternehmens bewirkt keinen Rechtsübergang. (T4) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 101/11f Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 172/17p Auch; Beisatz: Zwar sind die Rechte des Mieters auf Verpachtung bzw Veräußerung des Unternehmens zwingend, allerdings erfasst § 12a MRG nur die Veräußerung und Weiterführung eines "lebenden Unternehmens"; hat der Mieter hingegen nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltet, dann ist § 12a MRG nicht anzuwenden. Es darf nicht um eine verdeckte Weitergabe von Mietrechten gehen. (T5)Auch; Beisatz: Zwar sind die Rechte des Mieters auf Verpachtung bzw Veräußerung des Unternehmens zwingend, allerdings erfasst Paragraph 12 a, MRG nur die Veräußerung und Weiterführung eines "lebenden Unternehmens"; hat der Mieter hingegen nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltet, dann ist Paragraph 12 a, MRG nicht anzuwenden. Es darf nicht um eine verdeckte Weitergabe von Mietrechten gehen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070089
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.