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{'item': ['5Ob527/93', '5Ob549/94', '2Ob561/95', '1Ob287/99h', '3Ob337/99a', '8Ob52/04m', '1Ob271/05t', '8Ob19/06m', '10Ob22/07v', '1Ob57/07z', '1Ob46

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044093 Entscheidungsdatum22.09.1993 Geschäftszahl5Ob527/93; 5Ob549/94; 2Ob561/95; 1Ob287/99h; 3Ob337/99a; 8Ob52/04m; 1Ob271/05t; 8Ob19/06m; 10Ob22/07v; 1Ob57/07z; 1Ob46/08h; 2Ob269/08k; 6Ob153/09g; 9Ob88/09w; 5Ob134/10g; 1Ob3/11i; 5Nc14/11w; 6Nc15/11z; 4Ob34/13y; 10Ob33/13w; 6Ob136/13p; 1Ob229/13b; 3Ob227/13y; 6Ob29/15f; 9Ob22/16z; 4Ob190/16v; 6Ob133/17b; 6Ob101/19z; 3Ob61/20x; 3Ob98/20p NormJN §49 Abs2 Z2b; JN §49 Abs2 Z2c; JN §76a; ZPO §502 Abs3 Z1 K; ZPO §502 Abs5 Z1 RechtssatzMit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie § 49 Abs 2 Z 2 c JN in Verbindung mit § 502 Abs 3 Z 1 ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum).Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum). EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-22 5 Ob 527/93 Veröff: EvBl 1994/36 S 169 = ÖA 1994,74 TE OGH 1994-09-23 5 Ob 549/94 Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung eines Darlehens, gestützt auf einen Anspruch aus einer Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die Hälfte der Rückzahlungsraten eines Darlehens für Investitionen in das als Ehewohnung verwendete Haus zu leisten hat. (T1) TE OGH 1995-09-14 2 Ob 561/95 Auch; Beisatz: Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. (T2) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 287/99h Auch; nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (hier: gemeinsam betriebene Privatzimmervermietung). (T4) TE OGH 2000-01-12 3 Ob 337/99a Vgl; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T5)Vgl; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T5) TE OGH 2004-11-11 8 Ob 52/04m nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. (T6)nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. (T6) Beis wie T4 nur: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. (T7) Beisatz: Hier: Rechtsstreit über Teilung einer von mittlerweile geschiedenen Ehegatten gemeinsam betriebenen Landwirtschaft ist keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T8)Beisatz: Hier: Rechtsstreit über Teilung einer von mittlerweile geschiedenen Ehegatten gemeinsam betriebenen Landwirtschaft ist keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN. (T8) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 271/05t Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (früher § 49 Abs 2 Z 2c JN), sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. (T9)Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (früher Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN), sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. (T9) Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T10) TE OGH 2006-02-23 8 Ob 19/06m Auch; Beisatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. (T11)Auch; Beisatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. (T11) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 22/07v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 57/07z nur: Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T12); Beis wie T9 TE OGH 2008-04-03 1 Ob 46/08h Auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN bejaht. (T13) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 269/08k Auch; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen daher nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T14); Bem: Einfügung von "nicht" entsprechend dem Entscheidungswortlaut - Juni 2013 (T14a)Auch; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen daher nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T14); Bem: Einfügung von "nicht" entsprechend dem Entscheidungswortlaut - Juni 2013 (T14a) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 153/09g Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T15)Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO. (T15) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 88/09w nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T16)nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T16) Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Die zu 1 Ob 160/01p und 2 Ob 227/03a vertretene gegenteilige Ansicht wird für den konkreten Fall ausdrücklich abgelehnt. (T17) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 134/10g nur T3; nur: Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T18) Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG abgeleiteter Anspruch betreffend die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T19)Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aus einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG abgeleiteter Anspruch betreffend die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T19) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 3/11i Auch; nur T16; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2011-08-25 5 Nc 14/11w Vgl auch; Beisatz: Das Eheverhältnis muss für den Anspruch selbst bestimmend sein. (T20) TE OGH 2011-10-13 6 Nc 15/11z Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. (T21)Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN. (T21) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 34/13y Auch; nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T22) Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T23) TE OGH 2013-06-25 10 Ob 33/13w Auch; nur T22; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T24) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 136/13p Vgl auch; Beisatz: Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. (T25)Vgl auch; Beisatz: Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach Paragraph 97, ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. (T25) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 229/13b Vgl; Veröff: SZ 2013/129 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 227/13y Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T26) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 29/15f Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-05-25 9 Ob 22/16z Auch; Beis wie T9; Beis wie T21 TE OGH 2016-09-26 4 Ob 190/16v Auch; Beisatz: Streitigkeiten aus einer Entlastungsvereinbarung über den Kindesunterhalt fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. (T27)Auch; Beisatz: Streitigkeiten aus einer Entlastungsvereinbarung über den Kindesunterhalt fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN. (T27) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 133/17b Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 101/19z Auch; Beisatz: Hier: Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter § 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus. (T28)Auch; Beisatz: Hier: Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN nicht aus. (T28) TE OGH 2020-05-25 3 Ob 61/20x TE OGH 2020-07-08 3 Ob 98/20p Beis wie T25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044093

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