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OGH Rechtssatz RS0046714 (6Ob589/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046714 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl6Ob589/93; 2Ob72/95; 1Ob133/13k; 7Ob172/25g NormJN §92a RechtssatzVoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 92, a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-22 6 Ob 589/93 TE OGH 1995-09-28 2 Ob 72/95 Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T1)Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1327, ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T1) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 133/13k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 172/25g Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046714

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