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OGH Rechtssatz RS0028474 (9ObA207/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028474 Entscheidungsdatum22.09.1993 Geschäftszahl9ObA207/93; 8ObS8/06v; 8ObS4/12i NormABGB §1158 Abs1 I; ABGB §1162b; AngG §19 Abs1 I1; AngG §29; MuttSchG §10ABGB §1158 Abs1 römisch eins; ABGB §1162b; AngG §19 Abs1 I1; AngG §29; MuttSchG §10 RechtssatzDa der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (beziehungsweise § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen (hier: Austritt gemäß § 25 KO und Betriebsstillegung, nachherige Bekanntgabe der Schwangerschaft).Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB (beziehungsweise Paragraph 19, Absatz eins, AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen (hier: Austritt gemäß Paragraph 25, KO und Betriebsstillegung, nachherige Bekanntgabe der Schwangerschaft).

EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-22 9 ObA 207/93 TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v nur: Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (beziehungsweise § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. (T1); Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2)nur: Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB (beziehungsweise Paragraph 19, Absatz eins, AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. (T1); Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2) TE OGH 2012-07-26 8 ObS 4/12i Auch; Veröff: SZ 2012/76 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028474

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