RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077312 Entscheidungsdatum22.09.1993 Geschäftszahl9ObS21/93; 9ObS16/93; 8ObS1018/95; 8ObS16/02i; 8ObS9/04p; 8ObS21/05d; 8ObS29/07h; 8ObS27/07i; 8ObS10/08s NormIESG §1 Abs6 Z2 RechtssatzGerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründungen eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-22 9 ObS 21/93 TE OGH 1993-09-22 9 ObS 16/93 TE OGH 1996-03-14 8 ObS 1018/95 Auch TE OGH 2002-05-16 8 ObS 16/02i Auch; Beisatz: Hier: Insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit - keine Sicherung einer Pensionsforderung des Angestellten aus seiner Zeit als Geschäftsführer. (T1) TE OGH 2005-03-17 8 ObS 9/04p Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet. (T2); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T3)Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet. (T2); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T3) TE OGH 2005-12-19 8 ObS 21/05d Beisatz: Darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, kommt es nicht an. (T4); Beisatz: Hier: Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers. (T5) TE OGH 2008-01-16 8 ObS 29/07h Auch TE OGH 2008-01-16 8 ObS 27/07i Vgl aber; Beisatz: Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle2005 (BGBl I 102/2005) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie2002/74/EG nicht vereinbar. (T6); Veröff: SZ 2008/3Vgl aber; Beisatz: Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2005,) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie2002/74/EG nicht vereinbar. (T6); Veröff: SZ 2008/3 TE OGH 2008-07-10 8 ObS 10/08s Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.