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{'item': ['12Os92/93', '13Os65/08w', '13Os152/08i', '13Os105/08b', '13Os1090/12x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076272 Entscheidungsdatum23.09.1993 Geschäftszahl12Os92/93; 13Os65/08w; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os1090/12x NormFinStrG §33 Abs2 lita; UStG 1972 §11 Abs14 RechtssatzSinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges zu verschaffen, hintangehalten werden. Solche Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen (insbesondere des Leistungsaustausches) tatsächlich nicht zum Vorsteuerabzug. Die trotz des Fehlens eines steuerpflichtigen Umsatzes eine Umsatzsteuerschuld begründende Bestimmung hat somit Strafcharakter.Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges zu verschaffen, hintangehalten werden. Solche Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen (insbesondere des Leistungsaustausches) tatsächlich nicht zum Vorsteuerabzug. Die trotz des Fehlens eines steuerpflichtigen Umsatzes eine Umsatzsteuerschuld begründende Bestimmung hat somit Strafcharakter. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-23 12 Os 92/93 TE OGH 2008-07-23 13 Os 65/08w Vgl auch; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. (T1) TE OGH 2009-02-19 13 Os 152/08i Vgl auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vgl § 19 Abs 2 Z 1 UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht Paragraph 21, UStG entsprechen. (T2) TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-12-20 13 Os 1090/12x Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.