RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044518 Entscheidungsdatum28.09.1993 Geschäftszahl4Ob107/93; 2Ob504/96; 8Ob106/99t; 4Ob182/00v; 4Ob45/01y; 4Ob291/01z (4Ob296/01k); 4Ob80/02x; 7Ob210/01k; 4Ob200/02v; 6Ob183/03k; 4Ob238/03h; 4Ob91/07x; 4Ob44/08m; 8Ob133/09f; 4Ob90/11f; 1Ob146/13x; 1Ob18/15a; 6Ob111/17t NormZPO §528 Abs2 Z2 K; ZPO §530 A; ZPO §533 RechtssatzDer Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet ist absolut unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-28 4 Ob 107/93 Veröff: SZ 66/118 TE OGH 1996-01-25 2 Ob 504/96 Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO erstreckt sich nur auf formell begründete Klagszurückweisungen. (T1)Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO erstreckt sich nur auf formell begründete Klagszurückweisungen. (T1) TE OGH 1999-11-11 8 Ob 106/99t Beis wie T1 TE OGH 2000-07-18 4 Ob 182/00v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. (T2) TE OGH 2001-03-22 4 Ob 45/01y Auch TE OGH 2002-01-29 4 Ob 291/01z Vgl auch TE OGH 2002-04-09 4 Ob 80/02x Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss. (T3); Veröff: SZ 2002/45Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss. (T3); Veröff: SZ 2002/45 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 210/01k Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T4)Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T4) TE OGH 2002-09-24 4 Ob 200/02v Beis wie T1; Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. (T5); Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird. (T6)Beis wie T1; Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. (T5); Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3, EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird. (T6) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 183/03k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 238/03h Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen, der Revisionsrekurs ist jedenfalls zulässig. (T7) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 91/07x Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 44/08m Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2009-11-19 8 Ob 133/09f Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls sind einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten. (T8) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 90/11f Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T9) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 146/13x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 18/15a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 111/17t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044518
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