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OGH Rechtssatz RS0096003 (14Os135/92)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096003 Entscheidungsdatum28.09.1993 Geschäftszahl14Os135/92; 15Os87/11z NormStGB §288; StGB §290 RechtssatzDie an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" hat durch die Regelung des Aussagenotstandes im StGB (§ 290 StGB) ihren Anwendungsbereich verloren. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Prüfung einer falschen Aussage im Sinne des § 288 StGB kommt es demzufolge allein auf dessen formale Stellung als Zeuge an.Die an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" hat durch die Regelung des Aussagenotstandes im StGB (Paragraph 290, StGB) ihren Anwendungsbereich verloren. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Prüfung einer falschen Aussage im Sinne des Paragraph 288, StGB kommt es demzufolge allein auf dessen formale Stellung als Zeuge an.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-09-28 14 Os 135/92 TE OGH 2011-09-21 15 Os 87/11z Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Zeugenstellung ist allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung als Beschuldigter. (T2)

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