RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.1993 Geschäftszahl13Os126/93 (13Os127/93); 14Os107/94; 13Os127/95 (13Os128/95); 13Os170/98; 12Os55/99 (12Os56/99); 13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d) NormStPO §6 B; StPO §46 Abs1; StPO §84 B RechtssatzBei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit. Die Rechtzeitigkeit einer Privatanklage setzt somit die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des § 6 Abs 3 StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodass die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt.Bei der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des Paragraph 6, StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit. Die Rechtzeitigkeit einer Privatanklage setzt somit die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodass die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt. EntscheidungstexteTE OGH 1993/09/29 13 Os 126/93 Veröff: EvBl 1994/20 S 100 TE OGH 1994/11/08 14 Os 107/94 Vgl auch TE OGH 1995/09/20 13 Os 127/95 nur: Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. (T1) nur: Bei der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des Paragraph 6, StPO gelten. (T1) TE OGH 1998/12/16 13 Os 170/98 Vgl auch; Beisatz: Bei einem Privatanklagedelikt (hier § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat. (T2) Vgl auch; Beisatz: Bei einem Privatanklagedelikt (hier Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat. (T2) TE OGH 1999/06/10 12 Os 55/99 Vgl auch TE OGH 2008/08/27 13 Os 107/08x Vgl auch RechtssatznummerRS0096222
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.