RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095211 Entscheidungsdatum16.07.2025 Geschäftszahl14Os144/93; 14Os188/93; 15Os21/95; 15Os15/95; 11Os77/97 (11Os78/97); 11Os101/99; 14Os42/03; 15Os114/12x; 15Os31/14v; 14Os91/15m; 12Os86/21w; 11Os93/24x; 15Os65/25k NormStGB §201 Abs2 RechtssatzZur Frage der Einführung eines Fingers in die Scheide einer Unmündigen als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-05 14 Os 144/93 TE OGH 1994-03-01 14 Os 188/93 Vgl aber; Beisatz: In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlaßfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen). (T1)Vgl aber; Beisatz: In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlaßfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der Gesetzgebungsperiode betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen). (T1) TE OGH 1995-03-09 15 Os 21/95 Vgl auch; Beisatz: Verstärkte Tatbestandsmäßigkeit: Beischlaf und Einführen eines Ringes in die Scheide des Opfers. (T2) TE OGH 1995-05-11 15 Os 15/95 Vgl auch TE OGH 1997-08-26 11 Os 77/97 Vgl auch TE OGH 1999-09-21 11 Os 101/99 Vgl auch TE OGH 2003-06-24 14 Os 42/03 Vgl; nur: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. (T3); Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T4)Vgl; nur: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. (T3); Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des Paragraph 201, StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T4) TE OGH 2012-10-17 15 Os 114/12x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-04-23 15 Os 31/14v Auch TE OGH 2015-09-15 14 Os 91/15m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-09-16 12 Os 86/21w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-09-24 11 Os 93/24x vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-16 15 Os 65/25k vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095211
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