RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.10.1993 Geschäftszahl7Ob583/93; 4Ob2306/96p; 8Ob263/00k NormKO §1 Abs1; KO §81 Abs3; RechtssatzAusnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe würde jedoch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden, wenn der Masseverwalter zu gewärtigen hätte, daß er im Fall einer dem Gemeinschuldner nicht genehmen Maßnahme von diesem belangt werden könnte und das hohe Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung tragen müßte.Ausnahmen vom Gebot des Paragraph eins, KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe würde jedoch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden, wenn der Masseverwalter zu gewärtigen hätte, daß er im Fall einer dem Gemeinschuldner nicht genehmen Maßnahme von diesem belangt werden könnte und das hohe Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung tragen müßte. EntscheidungstexteTE OGH 1993/10/06 7 Ob 583/93 TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2306/96p Vgl; nur: Ausnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. (T1) Beisatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozeßkostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. (T2) Vgl; nur: Ausnahmen vom Gebot des Paragraph eins, KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. (T1) Beisatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozeßkostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. (T2) TE OGH 2001/07/05 8 Ob 263/00k Vgl auch; Beisatz: Die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs ist nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen (hier: gegen ehemaligen Masseverwalter verneint). (T3) Beisatz teilweise gegenteilig T2; Beisatz: Macht ein Gemeinschuldner zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozeßkosten. (T4); Veröff: SZ 74/118 RechtssatznummerRS0063840
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.