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OGH Rechtssatz RS0017892 (9ObA266/93 (9ObA267/93))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017892 Entscheidungsdatum13.10.1993 Geschäftszahl9ObA266/93 (9ObA267/93); 9ObA210/00y; 1Ob269/01t; 4Ob92/22s NormABGB §914 I; ABGB §914 IIIi; ABGB §1029 A1; ABGB §1029 B1ABGB §914 römisch eins; ABGB §914 römisch drei i; ABGB §1029 A1; ABGB §1029 B1 RechtssatzLiegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages).

EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-13 9 ObA 266/93 TE OGH 2000-10-04 9 ObA 210/00y Beisatz: Hier: Vollmacht zur Einstellung einer Haushaltshilfe. (T1) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 269/01t Vgl; Beisatz: Nur wenn der Vollmachtsumfang gesetzlich (so etwa in den §§48ff HGB [Prokura], §§54ff HGB [Handlungsvollmacht], §17 Abs 2 WEG [Verwalter]) nicht geregelt ist und auch aus einer "Bestellungsurkunde" (§1028 ABGB) nicht zu entnehmen ist, bedarf die Erklärung des Vollmachtsgebers der Auslegung nach den Regeln des §914 ABGB. (T2) Beisatz: Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs wird dahin Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen kann. (T3)Vgl; Beisatz: Nur wenn der Vollmachtsumfang gesetzlich (so etwa in den §§48ff HGB [Prokura], §§54ff HGB [Handlungsvollmacht], §17 Absatz 2, WEG [Verwalter]) nicht geregelt ist und auch aus einer "Bestellungsurkunde" (§1028 ABGB) nicht zu entnehmen ist, bedarf die Erklärung des Vollmachtsgebers der Auslegung nach den Regeln des §914 ABGB. (T2) Beisatz: Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs wird dahin Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen kann. (T3) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 92/22s Vgl; Beisatz: Ergibt sich der Umfang einer Vollmacht weder aus dem Gesetz (gesetzliche Vollmacht), noch aus der Bestellungsurkunde (§ 1028 ABGB), so ist er nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln. (T4)Vgl; Beisatz: Ergibt sich der Umfang einer Vollmacht weder aus dem Gesetz (gesetzliche Vollmacht), noch aus der Bestellungsurkunde (Paragraph 1028, ABGB), so ist er nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln. (T4) Beisatz: Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017892

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.