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Europaius

1Ob43/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.10.1993 Geschäftszahl1Ob43/92; 1Ob160/03s NormABGB §298;

WRG §22;

RechtssatzDie dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (§ 22 Abs 1 zweiter Halbsatz) tritt nur ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird. Weder § 298 ABGB, noch § 22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen. Wird diese Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht hergestellt, zB deshalb, weil der Bewilligungswerber als bloßer Servitutsberechtigter mit dem Grundeigentümer nicht ident, eine solche Verbindung daher gar nicht zulässig ist, so stellt die Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht und demnach - weil nicht mit dem Besitz der Liegenschaft iSd § 298 ABGB verbunden - eine bewegliche Sache dar (Bedeutung für Dauer der Gewährleistungsfrist).Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Halbsatz) tritt nur ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird.

Weder Paragraph 298, ABGB, noch Paragraph 22, WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen. Wird diese Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht hergestellt, zB deshalb, weil der Bewilligungswerber als bloßer Servitutsberechtigter mit dem Grundeigentümer nicht ident, eine solche Verbindung daher gar nicht zulässig ist, so stellt die Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht und demnach - weil nicht mit dem Besitz der Liegenschaft iSd Paragraph 298, ABGB verbunden - eine bewegliche Sache dar (Bedeutung für Dauer der Gewährleistungsfrist).

EntscheidungstexteTE OGH 1993/10/19 1 Ob 43/92 Veröff: SZ 66/129 TE OGH 2003/11/18 1 Ob 160/03s Auch; Beisatz: Weder §298 ABGB noch §22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw Liegenschaft. Geschieht eine solche Verbindung nicht, kann eine verliehene Wasserbenutzungsberechtigung eben nur ein persönliches Recht darstellen. Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts läge nur vor, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre. (T1); Veröff: SZ 2003/147 RechtssatznummerRS0013528

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.